Bewerberin muss Schwangerschaft auch nicht bei einer befristeten Stelle zur Schwangerschaftsvertretung offenbaren
Eine Bewerberin ist in einem Vorstellungsgespräch nicht zur Offenbarung ihrer Schwangerschaft verpflichtet, selbst dann nicht, wenn sie sich auf eine befristete Stelle zur Schwangerschaftsvertretung bewirbt.
Der Arbeitgeber kann den Vertragsschluss nicht wegen einer arglistigen Täuschung anfechten. Dies gilt selbst dann ,wenn die Bewerberin bereits bei Vertragsschluss weiss, dass sie Schwanger ist und nur zeitlich befristet zur Schwangerschaftsvertretung eingestellt werden soll. Dies gilt sowohl für zeitlich befristete, als auch für zeitlich unbefristete Verträge. (Vom BAG nur für zeitlich unbefristete Verträge so entschieden.)
Das Ergebnis rechtfertigt sich mit der Vermeidung ansonsten eintretender geschlechtsspezifischer Diskriminierungen.
Es gibt keine Aufklärungspflicht über eine bestehende Schwangerschaft, so dass die Unterlassung einer solchen Aufklärung auch keine Täuschungshandlung darstellen kann.
Diese Beurteilung kann anders ausfallen, wenn die Durchführung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft überhaupt nicht möglich ist, etwa aufgrund eines mutterschutzrechtlichen Durchführungsverbots.
Das Ergebnis rechtfertigt sich mit der Vermeidung ansonsten eintretender geschlechtsspezifischer Diskriminierungen.
Es gibt keine Aufklärungspflicht über eine bestehende Schwangerschaft, so dass die Unterlassung einer solchen Aufklärung auch keine Täuschungshandlung darstellen kann.
Diese Beurteilung kann anders ausfallen, wenn die Durchführung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft überhaupt nicht möglich ist, etwa aufgrund eines mutterschutzrechtlichen Durchführungsverbots.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil LAG NW 6 Sa 641 12 vom 11.10.2012
Normen: AGG § 3