Ratgeber Verbraucherrecht – Das ist zu tun!

Kreditvertrag, Widerrufsbelehrung, Widerruf, Widerrufsfrist

Frau tippt auf Tastatur

Als Verbraucher stehen ihnen Rechte zu, die sie oft nicht wissen und aufgrund der Fülle an Rechtsprechung nicht wissen können. Dennoch ist es wichtig diese zu kennen.

Nachfolgende Auflistung gibt Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Rechte.

Wie sie sich zum Beispiel bei Kreditverträgen verhalten oder bei einem Fahrzeugkauf und dergleichen mehr, hierzu bietet Ihnen anliegende Auflistung eine erste Übersicht.

Die Auflistung wird ständig aktualisiert und nimmt die neueste Rechtsprechung auf. Wenn Sie also für ihren Fall nicht fündig werden, so lohnt es sich regelmäßig diese Seite zu besuchen.

Bankrecht: Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung privater Girokonten

Bankrecht: Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung privater Girokonten

| Die Klausel eines Bankinstituts, die als Teilentgelt für die Kontoführung einen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten“ festlegt, ist unwirksam. |

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Bank, die gegenüber den Kunden von Privatgirokonten (Verbrauchern) folgende Vereinbarung neben einem vierteljährlich fälligen Grundpreis zur Kontoführung nutzt: „Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR“.

Ein Verbraucherschutzverband verlangte, die Klausel nicht mehr zu verwenden. In dem darüber geführten Rechtsstreit hat der BGH die Bank verurteilt, die Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel zu unterlassen oder unter Verweis auf die Klausel ein Entgelt von Verbrauchern zu verlangen.

Die Richter stützten sich dabei auf die folgenden Erwägungen: Nach den gesetzlichen Regeln unterliegen allgemeine Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle, wenn durch sie Regelungen vereinbart werden, die von Rechtsvorschriften abweichen. Das trifft auf die vorliegende Klausel zu. Sie ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen. Mit der Bepreisung solcher Buchungen weicht die Bank von den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ab. Danach hat die Bank als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt wird. Hier verlangt die Bank dagegen 0,35 EUR. Außerdem wälzt sie mittels der beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Sie hat von Gesetzes wegen in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand zu bringen. Tatsächlich aber verlangt sie auch für solche Berichtigungsbuchungen ein Entgelt, die von Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind. Das hält der BGH für unwirksam. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn unangemessen im Sinne des Gesetzes. Folge ist ihre Unwirksamkeit.

Quelle | BGH, Urteil vom 27.1.2015, XI ZR 174/13, Abruf-Nr. 143814 unter www.iww.de.

Kfz-Kaskoversicherung: Glasbruchschaden beim Cabrio wird bei Verschleiß nicht erstattet

Kfz-Kaskoversicherung: Glasbruchschaden beim Cabrio wird bei Verschleiß nicht erstattet

| Die Kunststoffscheibe im Heck eines Cabrios ist zwar grundsätzlich von der Glasbruchversicherung einer Teilkaskoversicherung mitversichert. Schäden im Biegebereich für den Einklappvorgang deuten jedoch auf Verschleiß hin. |

Hierauf wies das Amtsgericht München im Fall eines Cabrio-Besitzers hin. Dessen 15 Jahre alter Mercedes-Benz Cabrio SL 280 war teilkaskoversichert. Anfang 2012 machte er bei der Versicherung einen Glasbruchschaden geltend. Er hat das Hardtop seines eingewinterten Fahrzeugs entfernt und im Anschluss das Verdeck geschlossen. Beim Schließvorgang hörte er ein seltsames Geräusch und stellte später fest, dass die Heckscheibe gebrochen war. Der Kläger ließ das Verdeck für 1.856,40 EUR reparieren. Er wollte den Schaden durch die Versicherung regulieren lassen. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Sie ist der Ansicht, dass es sich um einen reinen Verschleißschaden handelt. Eine Zahlung könne nur erfolgen, wenn es sich um einen Bruchschaden handelt, der durch eine Beschädigung oder Zerstörung bei einem Unfall oder einer Einwirkung von außen entstanden ist. Ursache des Schadens sei kein Unfall, sondern eine Materialversprödung.

Die zuständige Richterin hat die Klage des Cabrio-Besitzers abgewiesen und somit der Versicherung recht gegeben. Sie stellte in seinem Urteil fest, dass nach den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen die Teilkaskoversicherung Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs zwar umfasse. Dabei stehe der Ersatzpflicht nicht entgegen, dass es sich bei der Heckscheibe des Cabrios nicht um Glas, sondern um Kunststoff handele, denn der Begriff Glas sei im weiteren Sinne zu verstehen. Geregelt sei dort aber auch, dass Verschleißreparaturen nicht ersetzt werden.

Vorliegend sei der Schaden nicht durch ein Unfallereignis, sondern durch Verschleiß entstanden. Es sei keine Fehlfunktion der Mechanik des Verdecks festgestellt worden. Das Verdeck habe störungsfrei geöffnet und geschlossen werden können. Die Heckscheibe sei 14 Jahre alt. Es sei gerichtsbekannt, dass Kunststoffe - anders als Glas - einem nicht unerheblichen Alterungsprozess unterliegen. Sie können je nach Beanspruchung durch äußere Einwirkungen wie Hitze/Kälte/Temperaturwechsel, UV-Strahlung, mechanische Einwirkungen durch Druck oder Biegung u. ä. mehr oder weniger schnell spröde werden und schließlich brechen oder reißen. In Cabrio-Stoffdächer eingebaute Kunststoffscheiben unterliegen zwangsläufig besonderer Beanspruchung durch direkte Sonneneinstrahlung. Hinzu kommt die mechanische Beanspruchung durch den Einklappvorgang. Aus vergleichbaren Fällen sei bekannt, dass Sachverständige von einer durchschnittlichen Lebenserwartung derartiger Scheiben von 10 Jahren, einer maximalen Lebenserwartung von 15 Jahren ausgehen.

Für einen Verschleißschaden sprach nach Ansicht des Gerichts auch, was auf den vorgelegten Lichtbildern festgestellt wurde: Zu sehen ist bei geschlossenem Verdeck die dreigeteilte Heckscheibe (großer Mittelbereich, kleine Seitenbereiche rechts und links). Der schon milchig wirkende Kunststoff ist an den Randbereichen sowohl rechts als auch links mehrfach eingerissen. Die größten Schadstellen mit herausgebrochenen Bereichen befinden sich auf einer Höhe im Biegebereich für den Einklappvorgang. Auch rund um die bereits deutlich sichtbaren Risse sind auf den Lichtbildern mit halbgeöffnetem Verdeck in den Scheiben eine Vielzahl von kleineren Haarrissen und Eintrübungen zu sehen, die das typische Erscheinungsbild für spröde gewordene Kunststoffe sind, kurz bevor das Material bei weiterer mechanischer Beanspruchung bricht.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 21.5.14, 271 C 4878/14, rkr., Abruf-Nr. 143572 unter www.iww.de.

Vertragsrecht: Schadenersatz für unberechtigt abgebrochene eBay-Auktion

Vertragsrecht: Schadenersatz für unberechtigt abgebrochene eBay-Auktion

| Bricht ein Verkäufer seine eBay-Auktion grundlos ab, schuldet er demjenigen Schadenersatz, der mit seinem Höchstgebot nicht zum Zuge kommt. Das kann auch gelten, wenn sich der Höchstbietende als „Abbruchjäger“ an der eBay-Auktion beteiligt haben sollte. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Gewerbetreibenden entschieden, der einen gebrauchten Gabelstapler mit einem Startpreis von 1 EUR in einer eBay-Auktion zum Verkauf eingestellt hatte. Mit einem Maximalbetrag von 345 EUR beteiligte sich der Kläger an der Auktion. Nachdem der Verkäufer den Gabelstapler während der noch laufenden eBay-Auktion für 5.355 EUR anderweitig veräußert hatte, brach er die Auktion ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Betrag von 301 EUR Höchstbietender. Wegen der Nichterfüllung des Kaufvertrags hat der Kläger vom Verkäufer Schadenersatz verlangt.

Seine Klage war erfolgreich. Die Richter am OLG sprachen ihm 5.054 EUR zu. Sie begründeten das damit, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Dieser Vertrag verpflichte den Verkäufer, den Gabelstapler gegen Zahlung von 301 EUR zu liefern. Der Verkäufer habe ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben, indem er den Gabelstapler auf der Webseite von eBay zur Versteigerung inserierte und die Internetauktion startete. Der Kläger ist sein Vertragspartner geworden, weil er innerhalb der Laufzeit das höchste Angebot abgegeben habe.

Entgegen der Einschätzung der Beklagten sei am Rechtsbindungswillen des Klägers nicht zu zweifeln. Er habe plausibel dargelegt, dass er den Gabelstapler zum Preis von bis zu 345 EUR abgenommen hätte. Es sei nicht anzunehmen, dass er sein Kaufangebot nur zum Schein oder zum Scherz abgegeben habe. Jeder Teilnehmer einer eBay-Auktion werde vor der Abgabe eines Gebots darauf hingewiesen, dass dieses Gebot verbindlich sei und zum Abschluss eines Kaufvertrags führen könne. Das spreche für die Verbindlichkeit der mit einem Angebot abgegebenen Erklärung. Selbst wenn man dem Kläger unterstellen wolle, dass er sich als sogenannter „Abbuchjäger“ systematisch an eBay-Auktionen beteilige, um Schadenersatzansprüche zu realisieren, setze auch dies gerade voraus, dass das jeweilige Höchstgebot bindend sein solle.

Entscheidend sei daher, ob die Beklagte die von ihr begonnene eBay-Auktion vorzeitig habe beenden dürfen, sodass deswegen kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Der Verkäufer habe nach den eBay-internen Bestimmungen allerdings kein Recht zum Widerruf seines Angebots gehabt. Danach berechtige allein der Wunsch, den angebotenen Gegenstand während der laufenden Auktion losgelöst von eBay anderweitig zu veräußern, nicht zur Rücknahme des eBay-Angebots, wenn für dieses bereits Gebote abgegeben seien. Die Gebote dürften nur aus berechtigten, in den eBay-Bestimmungen geregelten Gründen gestrichen werden. Derartige Gründe habe der Verkäufer im zu entscheidenden Fall nicht gehabt. Es liege auch kein nichtiges Wuchergeschäft vor. Der Kläger habe keine Schwächesituation des Verkäufers ausgenutzt. Vielmehr sei es der Verkäufer gewesen, der den Gabelstapler zum Mindestverkaufspreis von nur 1 EUR bei eBay angeboten habe.

Weil der Verkäufer den Kaufvertrag schuldhaft nicht erfüllt habe, schulde er dem Kläger Schadenersatz in Höhe des Werts des Gabelstaplers. Dieser könne im vorliegenden Fall nach dem von der Beklagten anderweitig erzielten Kaufpreis bemessen werden, von dem dann bei der Schadensberechnung der vom Kläger zu zahlende Betrag von 301 EUR in Abzug zu bringen sei.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2014, 28 U 199/13, Abruf-Nr. 143442 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einem Plattenweg

Haftungsrecht: Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einem Plattenweg

| Es existiert keine feste Grenze, bis zu der Bodenunebenheiten von einem Fußgänger hinzunehmen sind. Jedoch sind regelmäßig Unebenheiten bis zu 2,5 cm kein Grund zur Beanstandung. In besonderen Fällen gilt dies sogar für Unebenheiten bis zu 5 cm, wenn diese für den Fußgänger bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennbar sind. |

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Coburg im Fall einer Mieterin. Diese kam auf einem mit Platten belegten Fußweg zu ihrer Wohnung zu Fall. Sie erlitt mehrfache Brüche und Prellungen. Nach ihren Angaben seien trotz Operationen dauerhafte Beeinträchtigungen der Mobilität zurückgeblieben. Der Plattenweg ist mittlerweile saniert und Niveauunterschiede zwischen den einzelnen Platten begradigt. Die Frau behauptet, dass sie wegen eines Höhenunterschieds zwischen zwei Platten von mehr als drei Zentimetern hängen geblieben und gestürzt sei. Deshalb wollte sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 EUR und alle zukünftigen Schäden aus dem Sturz von ihrer Vermieterin ersetzt bekommen.

Die beklagte Vermieterin räumt ein, dass sich durch Setzungserscheinungen bei dem Betonplattenweg Unebenheiten von ein bis zwei cm ergeben hätten. Diese hätte die Frau aber leicht erkennen können, zumal sich der Weg seit Jahren in einem solchen Zustand befand. Der Weg sei erst zwei Monate vor dem Sturz durch einen Beauftragten kontrolliert worden. Erhebliche Mängel seien nicht festgestellt worden.

Die Klage der Gestürzten blieb erfolglos, da sie den von ihr behaupteten Niveauunterschied zwischen den Platten von mehr als drei Zentimetern nicht nachweisen konnte. Die Frau selbst hatte den Höhenunterschied nicht nachgemessen. Ihr Ehemann bestätigte als Zeuge zwar einen Höhenunterschied von drei Zentimetern. Er zeigte auch auf Lichtbildern, wo er gemessen habe. Die von ihm gezeigte Stelle war aber ein anderer Bereich, als der, den die Frau als Unfallort angegeben hatte. Zudem ließ sich das Gericht vom Ehemann erklären und auch beispielhaft vorführen, wie er den Höhenunterschied gemessen hatte. Dabei gab der Zeuge an, seinen Zollstock senkrecht in die Fuge zwischen den Platten hineingeschoben zu haben. Daher war das Gericht davon überzeugt, dass der Ehemann nicht den tatsächlichen Höhenunterschied der Platten zueinander, sondern vielmehr die Tiefe der Fuge gemessen hatte. Somit glaubte das Gericht bereits aufgrund der Angaben des Ehemanns nicht, dass ein Höhenunterschied von drei Zentimetern vorlag. Diese Einschätzung würden auch die von der Vermieterin mit der Kontrolle des Wegs beauftragten Zeugen bestätigen. Diese hätten ein Kontrollblatt mit ihren Messungen knapp zwei Monate vor dem Unfall vorgelegt. Daher war das Gericht davon überzeugt, dass Unterschiede zwischen den Platten nur in einem Bereich von ein bis zwei Zentimetern vorhanden waren.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass sich im konkreten Fall ein Fußgänger auf einen solchen Höhenunterschied einrichten müsse. Es stellte darauf ab, dass der Frau der Zustand des Wegs seit Jahren bekannt war. Auch hätte sie zur Vermeidung der Höhenunterschiede einen anderen, wenn auch weiteren asphaltierten Weg benutzen können. Dass die Sturzstelle von der Frau gemeistert werden konnte, zeige sich auch daran, dass sie die Unfallstelle mehrfach wöchentlich begangen hatte, ohne zu Fall zu kommen.

Quelle | LG Coburg, Urteil vom 8.1.2014, 13 O 390/13, rkr., Abruf-Nr. 141470 unter www.iww.de.

Reiserecht: Kein Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Minderung wegen Verspätung des Rückflugs

Reiserecht: Kein Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Minderung wegen Verspätung des Rückflugs

| Bei einem verspäteten Flug muss sich der Reisende eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung auf eine Reisepreisminderung anrechnen lassen. |

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) Bonn im Fall eines Ehepaars, das bei einer Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt ab und nach Dubai inklusive Hin- und Rückflug gebucht hatte. Der Rückflug nach Deutschland erfolgte 25 Stunden später als vorgesehen. Die ausführende Fluggesellschaft zahlte an die Eheleute jeweils 600 EUR wegen erheblicher Verspätung nach der Fluggastrechteverordnung. Nun machen die Eheleute wegen der Flugverspätung gegen die Reiseveranstalterin aufgrund des deutschen Reisevertragsrechts einen Minderungsanspruch geltend. Diesen wollen sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch mit fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspätung berechnet wissen.

Die Parteien streiten darüber, ob nach der Fluggastrechteverordnung die Leistungen der Fluggesellschaft auf den geltend gemachten Minderungsanspruch anzurechnen sind. Die Eheleute meinen, eine Anrechnung komme nicht in Betracht. Bei der Minderung des Reisepreises handele es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch im Sinne dieser Bestimmung.

Das Amtsgericht hat die Ausgleichsleistungen angerechnet und die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das LG hat die Revision der Eheleute zurückgewiesen. Für die Qualifikation eines Anspruchs als weitergehender Schadenersatzanspruch i.S. der Fluggastrechteverordnung sei entscheidend, ob dem Fluggast mit dem Anspruch ein Ausgleich für Beeinträchtigungen durch Mängel bei der Luftbeförderung, etwa durch eine große Verspätung, gewährt werde. Bei diesen Beeinträchtigungen könne es sich auch um einen immateriellen Schaden wie die dem Fluggast durch die große Verspätung verursachten Unannehmlichkeiten handeln. Da die verlangte Minderung im Streitfall ausschließlich zum Ausgleich derselben, durch den verspäteten Rückflug bedingten Unannehmlichkeiten dienen sollte, für die bereits die Ausgleichsleistungen erbracht waren, war die Anrechnung geboten.

Quelle | BGH, Urteil vom 30.9.2014, X ZR 126/13, Abruf-Nr. 173089 unter www.iww.de.

Arztrecht: Patient muss seine Einwilligung zur Operation nur durch den Chefarzt hinreichend deutlich machen

Arztrecht: Patient muss seine Einwilligung zur Operation nur durch den Chefarzt hinreichend deutlich machen

| Will ein Patient nur durch einen Chefarzt und nicht durch seinen Vertreter operiert werden, muss er dies durch eine Erklärung z. B. im Rahmen eines Wahlleistungsvertrags oder im Rahmen seiner Einwilligung zur Operation hinreichend deutlich machen. Fehlt eine solche Patientenerklärung und benennt der Vertrag zudem einen ärztlichen Vertreter, willigt der Patient auch in eine vom Vertreter ausgeführte Operation ein. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines 64-jährigen Mannes entschieden. Dieser litt seit längerer Zeit unter einer andauernden Behinderung der Nasenatmung und häufigen Entzündungen der Nasennebenhöhlen. Er begab sich in ein Krankenhaus in Bielefeld. Dort vereinbarte er mit dem Chefarzt eine Behandlung. Operiert wurde er dann komplikationslos von dem Vertreter des Chefarztes. Eine nach der Operation aufgetretene Nachblutung konnte mit Tamponaden gestoppt werden. Später verlangte der Mann vom Krankenhaus und den Ärzten ein Schmerzensgeld von 75.000 EUR. Er behauptete, die Operation sei nicht notwendig gewesen. Sie sei auch ohne ausreichende Aufklärung erfolgt. Zudem sei sie fehlerhaft durchgeführt worden, noch dazu ohne seine Zustimmung von dem Vertreter des Chefarztes.

Die Schadenersatzklage blieb jedoch ohne Erfolg. Die Richter hörten einen medizinischen Sachverständigen an. Danach sei weder eine fehlerhafte Behandlung noch eine Aufklärungspflichtverletzung festzustellen. Der chirurgische Eingriff sei nötig gewesen, nachdem eine vorherige konservative Therapie erfolglos geblieben war. Das bestätige auch ein zuvor erhobener CT-Befund. Während und nach der Operation sei der Mann nicht fehlerhaft behandelt worden. Auf die Nachblutung hätten die Ärzte fachgerecht reagiert. Lebensgefahr habe nicht bestanden.

Schließlich liege auch kein Aufklärungsversäumnis vor. Ein Patient könne zwar einer Operation mit der Maßgabe zustimmen, dass diese durch einen bestimmten Arzt ausgeführt werde. Das habe der Mann im vorliegenden Fall in Bezug auf den Chefarzt allerdings nicht getan. Eine derartige Erklärung enthalte der abgeschlossene Wahlleistungsvertrag nicht. Auch sei den vor der Operation abgegebenen Einverständniserklärungen nicht zu entnehmen, dass der Mann nur vom Chefarzt operiert werden wolle. Der Vertrag benenne zudem dessen Vertreter. Das könne man so verstehen, dass der Mann auch mit einer vom Vertreter ausgeführten Operation einverstanden gewesen sei. Abgesehen von der Frage der Arztwahl sei der Mann schließlich am Tage vor der Operation rechtzeitig und auch zutreffend über das Risiko einer Nachblutung aufgeklärt worden.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 2.9.2014, 26 U 30/13, Abruf-Nr. 143112 unter www.iww.de.

Kfz-Versicherung: Folgen eines unberechtigten Mietwagenausflugs nach Italien

Kfz-Versicherung: Folgen eines unberechtigten Mietwagenausflugs nach Italien

| Wer unberechtigt mit einem Mietfahrzeug ins Ausland fährt, muss damit rechnen, dass das Fahrzeug bei Diebstahlsverdacht stillgelegt wird und die Kosten für den entstandenen Aufwand tragen. |

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht München im Fall eines Mannes, der einen Porsche 997 Turbo Cabrio für eine zweitägige Fahrt bei der beklagten Autovermietung in München angemietet hatte. Er zahlte am selben Tag Miete für den Pkw in Höhe von 1.300 EUR brutto sowie eine Kaution in Höhe von 5.000 EUR in bar. Im Mietpreis waren 1000 kostenlose Kilometer enthalten. Als Rückgabezeit war der 28.4.13, 18.00 Uhr vereinbart. Er fuhr mit dem Pkw nach Österreich und Italien. In dem schriftlichen Mietvertrag war lediglich die Einreise nach Österreich erlaubt.

Über die GPS-Überwachung bemerkte die beklagte Autovermietung am Morgen des 28.4.13, dass sich das Fahrzeug in Mailand befand. Der Kläger war telefonisch nicht erreichbar. Die Autovermietung ging von einem Diebstahl aus, legte den Pkw still und beauftragte einen Abschleppdienst mit dem Rücktransport des Fahrzeugs. Als der Fahrer der Abschleppfirma schon fast in Mailand war, bemerkte die Autovermietung in München über das GPS, dass sich das Fahrzeug bewegte. Die beklagte Autovermietung ging nun davon aus, dass das Fahrzeug abtransportiert wird. Der Ehemann der Inhaberin der Autovermietung machte sich daraufhin auf den Weg nach Mailand und befand sich bereits auf Höhe des Brenners, als der Kläger anrief. Der Kläger gab den Pkw am 28.4.13 um 20.00 Uhr bei der Autovermietung zurück. Diese behielt einen Teil der Kaution für die bei ihr entstanden Unkosten ein. Es sind unter anderem Kosten für das Abschleppunternehmen und die Fahrt des Ehemanns der Inhaberin Richtung Italien entstanden. Der Kläger fordert mit der Klage die nicht zurückbezahlte Kaution in Höhe von 3.363,80 EUR zurück. Die beklagte Autovermietung rechnet dagegen ihre Unkosten auf.

Die Richterin gab im Wesentlichen der Autovermietung recht und wies den Großteil der Klage ab. Der Kläger bekommt von der Kaution nur noch 54,55 EUR zurück. Das Gericht führte aus, dass er seine vertraglichen Pflichten verletzt hat, indem er ohne Genehmigung nach Italien gefahren ist. Die Autovermietung durfte aufgrund der GPS-Daten und der Unerreichbarkeit des Klägers von einem Diebstahl ausgehen. Im Mietvertrag sei der Kunde darauf hingewiesen worden, dass bei nicht genehmigten Auslandsfahrten das Fahrzeug umgehend von der Beklagten eingezogen und die noch offene Miete und Kaution als Schadenersatz einbehalten werden können. Aufgrund der Erfahrung der beklagten Autovermietung, dass in Italien, insbesondere in Mailand, viele Autos gestohlen würden und Autoschieber tätig seien, sei das Auto stillgelegt und ein Fahrer mit einem Abschlepp-Lkw nach Italien geschickt worden. Der Abschlepp-Lkw sei erforderlich gewesen, da man auf diesen einen Pkw auch ohne Schlüssel verladen könne und die Räder bei einem kleineren Abschlepp-Lkw noch rollen können müssen. Die Autovermietung habe nicht wissen können, in welchem Zustand der Pkw angetroffen werde.

Aus der Sicht des Gerichts sei es auch vertretbar gewesen, dass sich der Ehemann der Inhaberin der Autovermietung eigenständig zusätzlich auf den Weg nach Italien machte, um vor Ort mithilfe des GPS-Treckers das Fahrzeug aufzuspüren und anzuhalten. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass es sich um ein besonders hochwertiges Fahrzeug gehandelt habe, sodass der betriebene Aufwand nicht unverhältnismäßig erscheine. Zudem habe sich der Vorfall an einem Sonntag ereignet und die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass weder über die deutschen noch über die italienischen Behörden eine schnelle und effektive Hilfe zu erwarten gewesen sei.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 15.4.2014, 182 C 21134/13, Abruf-Nr. 143662 unter www.iww.de.

Vertragsrecht: „Schnäppchenpreis“ bei einer eBay-Auktion ist nicht unwirksam

Vertragsrecht: „Schnäppchenpreis“ bei einer eBay-Auktion ist nicht unwirksam

| Ein im Wege einer Internetauktion abgeschlossener Kaufvertrag ist auch dann wirksam, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer eBay-Auktion. Dort hatte der Beklagte seinen Gebrauchtwagen zum Kauf angeboten. Dabei hatte er ein Mindestgebot von 1 EUR festgesetzt. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion 1 EUR für den Pkw und setzte eine Preisobergrenze von 555,55 EUR. Einige Stunden später brach der Beklagte die eBay-Auktion ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender. Per E-Mail teilte der Beklagte dem Kläger mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der ihm 4.200 EUR zahlen würde.

Der Kläger verlangt Schadenersatz. Er hält den Kaufvertrag zu 1 EUR für wirksam. Er macht geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 EUR. Das Landgericht hat ihm Schadenersatz in Höhe von 5.249 EUR zugesprochen.

Die Richter am BGH bestätigten nun diese Entscheidung. Der Kaufvertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Bei einer Internetauktion rechtfertige ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters. Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben. Umgekehrt habe der Veräußerer die Chance, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Gericht nicht festgestellt.

Auch die Wertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten könne, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 EUR verkauft worden ist, beruhe auf den freien Entscheidungen des Beklagten. Dieser sei das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen. Außerdem habe er dann durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt, dass sich das Risiko verwirkliche.

Quelle | BGH, Urteil vom 12.11.2014, VIII ZR 42/14, Abruf-Nr. 143271 unter www.iww.de.

Private Krankenversicherung: Alterssichtigkeit ist keine Krankheit

Private Krankenversicherung: Alterssichtigkeit ist keine Krankheit

| Die Kosten für die augenärztliche Behandlung von Alterssichtigkeit müssen nicht von der Versicherung erstattet werden. Diese ist allerdings verpflichtet, medizinisch notwendige Linsen zu erstatten, die eine Fehlsichtigkeit wegen Grauen Stars heilen. |

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht München im Fall eines 54-jährigen Mannes, der privat krankenversichert war. Er litt an grauem Star, an Kurzsichtigkeit in Kombination mit einer Stabsichtigkeit (Hornhautverkrümmung) und an der sogenannten Alterssichtigkeit. Deshalb begab er sich in augenärztliche Behandlung und ließ an beiden Augen einen operativen Eingriff vornehmen. Dabei wurde in beide Augen jeweils eine torische Multifokallinse zum Preis von je 963 EUR eingesetzt. Durch die Behandlung wurde die Fehlsichtigkeit des Klägers vollständig geheilt. Die Krankenversicherung erstattete jedoch nur die Kosten für sogenannte Einstärkenlinsen in Höhe von jeweils 200 EUR. Sie behauptet, die darüber hinausgehende Behandlung sei medizinisch nicht notwendig gewesen. Einstärkenlinsen oder Monofokale Linsen können einen einfachen Sehfehler ohne Hornhautverkrümmung ausgleichen. Der Kläger erhob Klage gegen seine Krankenversicherung unter anderem mit dem Ziel, die Kosten für die torischen Multifokallinsen erstattet zu bekommen. Mit torischen Multifokallinsen kann nicht nur ein sphärischer und astigmatischer Sehfehler korrigiert werden, sondern zusätzlich auch die durch das Altern entstandene Leseschwäche ausgeglichen werden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch ein Sachverständigengutachten und dem Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 338 EUR für torische Intraokularlinsen zugesprochen. Diese Linsen können neben dem sphärischen Refraktionsdefizit auch noch eine Hornhautverkrümmung ausgleichen. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger aufgrund des Versicherungsvertrags nur einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit hat.

Eine Heilbehandlungsmaßnahme ist dann medizinisch notwendig, wenn sie nach den medizinischen Befunden im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die die Krankheit heilen, bessern oder lindern kann. Sie muss nicht sicher zum Erfolg führen. Eine Krankheit liegt nach dem Versicherungsvertrag vor, wenn nach ärztlichem Urteil ein anormaler, regelwidriger Körper- oder Geisteszustand besteht.

Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens stellte das Gericht fest, dass die Alterssichtigkeit keinesfalls ein regelwidriger Zustand ist. Vielmehr gehöre die Entwicklung einer Alterssichtigkeit zum natürlichen Alterungsprozess des Menschen, die erstmals im 4. Lebensjahrzehnt auftrete und mit dem Ende des 5. Lebensjahrzehnts ihre maximale Ausprägung erreiche. Somit ist die Alterssichtigkeit eine physiologische und damit nicht krankhafte Veränderung des menschlichen Auges.

Erstattungsfähig nach dem Gerichtsurteil waren daher allein torische Intraokularlinsen, da deren Implantation die Krankheit des grauen Stars und des Refraktionsdefizits beheben konnte. Damit waren sie medizinisch notwendig. Eine Implantation einer Monofokallinse, wie es von der Versicherung als ausreichend angesehen wurde, in Kombination mit einer Brille wäre nach Überzeugung des Gerichts nicht ausreichend gewesen, da hierdurch die Krankheit nicht geheilt worden wäre.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 27.12.2013, 121 C 27553/12, Abruf-Nr. 143478 unter www.iww.de.

Autokauf: Kaufpreisreduzierung durch gezielte Verunsicherung des privaten Verkäufers ist unwirksam

Autokauf: Kaufpreisreduzierung durch gezielte Verunsicherung des privaten Verkäufers ist unwirksam

| Schließt ein Privatmann mit einem fachlich versierten Autoeinkäufer einen Vertrag über den Kauf eines Pkw und wirft der Autoeinkäufer dem Verkäufer bewusst wahrheitswidrig vor, dieser habe falsche Angaben zum Fahrzeugbaujahr gemacht, ist eine vom unter Druck gesetzten Verkäufer akzeptierte Reduzierung des Kaufpreises ggf. unwirksam. Die Drohung des Käufers mit – für ihn erkennbar – nicht bestehen Schadenersatzansprüchen gegen den Verkäufer ist widerrechtlich. |

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Privatmanns entschieden. Dieser hatte seinen Skoda Octavia im Internet angeboten. Er einigte sich mit einem Autohändler auf einen Kaufpreis von 8.000 EUR. Als dieser den Pkw abholte, kam es zu Meinungsverschiedenheiten über den Zustand des Fahrzeugs, die in einen Preisnachlass um 3.000 EUR mündeten. Diesen Betrag macht der Verkäufer zuletzt geltend, nachdem er die Reduzierung des Kaufpreises wegen Täuschung und Drohung angefochten hat. Er sei vom Beklagten unter Druck gesetzt und eingeschüchtert worden. Der Beklagte hat lediglich 5.000 EUR gezahlt.

Das OLG hat seiner Zahlungsklage nach Durchführung einer Beweisaufnahme stattgegeben. Der Verkäufer habe die nachträgliche Vereinbarung einer Reduzierung des Kaufpreises um 3.000 EUR wegen Drohung und Täuschung anfechten können. Daher sei der ursprüngliche Kaufpreis von 8.000 EUR zu zahlen. Die Reduzierung sei nur dadurch zustande gekommen, dass ein Mitarbeiter des Beklagten den Verkäufer mit Ausführungen zum Begriff des Baujahrs verwirrt und mit dem Hinweis auf ein angeblich falsch angegebenes Baujahr so unter Druck gesetzt habe, dass sich dieser mit der deutlichen Absenkung einverstanden erklärte. Dabei sei dem Käufer als Fachmann und erfahrenem Autoeinkäufer bewusst gewesen, dass das angegebene Baujahr im Angebot des Klägers zutreffend war. Erst durch die Drohung mit angeblichen Schadenersatzansprüchen sei der Käufer zur Zustimmung bewegt worden, der Kaufpreisreduzierung zuzustimmen. Eine derartige Drohung sei widerrechtlich.

Quelle | OLG Koblenz, Urteil vom 16.10.2014, 2 U 393/13, Abruf-Nr. 143444 unter www.iww.de.

Autokauf: Was bedeutet „Automatik“ beim Pkw?

Autokauf: Was bedeutet „Automatik“ beim Pkw?

| Automatik ist nicht gleich Automatik. Das muss ein Autokäufer wissen. Fragt er nicht nach, um was für ein Automatikgetriebe es sich handelt und welche technischen Besonderheiten bestehen, kann er sich später nicht auf einen Sachmangel berufen. |

Das musste sich eine Autokäuferin vor dem Landgericht (LG) Coburg sagen lassen. Sie hatte bei einem Autohaus einen gebrauchten Opel gekauft. Vorher hatte sie bereits einen älteren Opel mit „Automatik“ in Form eines Wandlergetriebes gefahren. In der ausführlichen Fahrzeugbeschreibung und im Gespräch wurde sie darauf hingewiesen, dass nun als „Automatik“ ein easytronic-automatisiertes Schaltgetriebe verbaut sei. Nähere Erläuterungen gab der Verkäufer nicht ab. Die Frau machte eine Probefahrt und kaufte dann das Auto. Kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs bemerkte sie, dass das Fahrzeug schon bei geringen Steigungen zurückrollt, wenn die Bremse nicht betätigt wird. Sie hielt dies für einen Mangel. Das Autohaus teilte ihr mit, dass es sich bei diesem Phänomen um eine bauartbedingte Erscheinung der vorliegenden Getriebeart handele. Daraufhin klagte die Frau auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Das LG wies die Klage ab. Es ging davon aus, dass die Käuferin wie vereinbart ein Automatikfahrzeug erhalten habe. Unter Automatik verstehe man eine Getriebeform, bei der die Fahrzeuggänge ohne Zutun des Fahrers gewechselt werden. Zur Erreichung dieses technischen Ziels haben sich allerdings verschiedene Wege herausgebildet. Der Käuferin sei auch mitgeteilt worden, dass das neue Auto nicht wie das alte über ein Wandlergetriebe verfüge. Über die neue Technik sei zwar nicht weiter gesprochen worden und die Käuferin habe auch nicht nachgefragt. Das Gericht gelangte aber zur Überzeugung, dass der Käuferin aufgrund des Verkaufsgesprächs klar sein musste, dass die Handhabung dieses neuen Getriebes nicht identisch mit dem vorherigen war. Wenn es der Käuferin so sehr darauf ankam, dass ihr Fahrzeug an Steigungen nicht zurückrollt, hätte sie nachfragen müssen. Das beklagte Autohaus sei nicht gehalten, sämtliche technischen Eigenschaften zu erklären, auf die es ankommen könne. Insbesondere bei einer Probefahrt sei davon auszugehen, dass der Autokäufer diese technischen Eigenheiten selbst erkennt und ggf. im Anschluss danach fragt. Daher ging das Gericht davon aus, dass der gekaufte Opel mangelfrei war und wies die Klage ab.

Quelle | LG Coburg, Urteil vom 22.4.2014, 22 O 631/13, Abruf-Nr. 143447 unter www.iww.de.

Arztrecht: Brücke mit erheblichen Mängeln – Zahnarzt muss Neuanfertigung anbieten

Arztrecht: Brücke mit erheblichen Mängeln – Zahnarzt muss Neuanfertigung anbieten

| Weist eine zahnprothetische Brücke so erhebliche Mängel auf, dass sie erneuert werden muss, muss der Zahnarzt dem Patienten eine Neuanfertigung anbieten. Unterlässt er dies, kann der Patient den Behandlungsvertrag fristlos kündigen, schuldet kein Zahnarzthonorar und kann seinerseits Schmerzensgeld beanspruchen. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und einem 72-jährigen Patienten recht gegeben. Dieser hatte sich von einem Zahnarzt Brücken eingliedern lassen. Der Zahnarzt stellte Behandlungskosten von ca. 8.600 EUR in Rechnung. Der Patient bezahlte diesen Betrag nicht. Nach seiner Ansicht wiesen die Brücken auch nach Nachbesserungsversuchen durch den Zahnarzt erhebliche Mängel auf. Daraufhin klagte der Zahnarzt den Betrag ein. Der Patient forderte im Gegenzug Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Die Richter haben dem Patienten recht gegeben, die Klage abgewiesen und den Zahnarzt zur Zahlung von 2.500 EUR Schmerzensgeld verurteilt. Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen stehe fest, dass der Patient den Behandlungsvertrag habe fristlos kündigen dürfen. Er schulde dem Zahnarzt auch kein Honorar für bereits erbrachte Leistungen. Dem Zahnarzt seien erhebliche Behandlungsfehler vorzuwerfen. Die eingegliederte Brückenkonstruktion habe zahlreiche Mängel. Ihre Keramik weise Schäden auf, die Kontakte der Kauflächen seien nicht ausreichend und gleichmäßig ausgeführt. Zudem weise die Brückenkonstruktion erhebliche Schleifspuren auf, die die Versorgung insgesamt nutzlos machten. Die Brücke müsse neu hergestellt werden. Auf weitere Nachbesserungen durch den Zahnarzt habe sich der Patient nicht einlassen müssen, weil dieser keine Neuanfertigung angeboten habe. Die Behandlungsfehler hätten zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt, für die der Zahnarzt ein Schmerzensgeld von 2.500 EUR schulde.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 5.9.2014, 26 U 21/13, Abruf-Nr. 143372 unter www.iww.de.

Aktuelle Gesetzgebung: Stichtag 12. Dezember: Die neue Lebensmittelinformationsverordnung

Aktuelle Gesetzgebung: Stichtag 12. Dezember: Die neue Lebensmittelinformationsverordnung

| Am 12. Dezember 2014 löst die neue EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV 1169/2011) nach einer zweijährigen Übergangszeit die vorherige Lebensmittelkennzeichnungsverordnung ab. Ab dann verlangt der Gesetzgeber auch für nicht vorverpackte Lebensmittel (lose Ware) eine verbindliche Kennzeichnung der 14 häufigsten Allergene. Wer Speisen und Getränke verkauft, muss neue Informations- und Kennzeichnungspflichten beachten. |

Die Änderungen bei der Kennzeichnungspflicht

Künftig muss eine Allergenkennzeichnung bei allen losen Waren erfolgen. Als solche gelten unverpackte und frisch zubereitete Lebensmittel, wenn diese gegen Entgelt für den sofortigen oder alsbaldigen Verzehr abgegeben werden.

14 Allergene müssen gekennzeichnet werden

Die nachstehenden allergie- oder unverträglichkeitssensiblen Zutaten und deren Derivate müssen für den Verbraucher deutlich erkennbar gekennzeichnet werden:

  • Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Grünkern)
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fische
  • Erdnüsse
  • Sojabohnen
  • Milch
  • Laktose
  • Schalenfrüchte (Nüsse, Pistazien)
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentration von über 10 mg/kg bzw. 10 mg/l
  • Lupinen
  • Weichtiere (Muscheln, Schnecken)

Wer ist in der Verantwortung?

Die LMIV nimmt alle beteiligten Lebensmittelunternehmen in die Verantwortung für die Verbraucherinformation: von der Herstellung über die Weiterverarbeitung bis zum Vertrieb bzw. der Abgabe an den Endverbraucher.

Für die korrekte Information bzw. Kennzeichnung sind zwar nur die Lebensmittelunternehmer verantwortlich, deren Name auf dem Produkt steht. Es sind aber auch die Lebensmittelunternehmer aller anderen Produktions-, Verarbeitungs- und insbesondere Vertriebsstufen in der Pflicht, Lebensmittel, die den Anforderungen der LMIV nicht entsprechen, nicht in den Verkehr zu bringen.

Wie muss gekennzeichnet werden?

Die Durchführungsverordnung macht sehr detaillierte Vorgaben. Es gilt im Einzelnen:

  • Der Angabe der Allergene ist das Wort „enthält“ voranzustellen. Zum Beispiel: „enthält Kuhmilch, Gewürze (enthält: Senf, Sellerie), …“

Die Angaben müssen gemacht werden

  • in deutscher Sprache,
  • gut sichtbar, deutlich und gut lesbar,
  • auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels,
  • auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen (Fußnoten sind in der Regel nicht ausreichend) oder
  • durch mündliche Auskunft eines fachkundigen Mitarbeiters spätestens bei der Abgabe des Lebensmittels.

Hinweis | Eine mündliche Auskunft reicht nur aus, wenn der Lebensmittelunternehmer eine schriftliche Aufzeichnung der verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe für die zuständige Behörde zur Einsichtnahme bereithält und zwei Wochen ab dem Tag der Herstellung aufbewahrt.

Eine davon abweichende Auszeichnung (zum Beispiel mit grafischen Formen oder Symbolen) ist nur zulässig, wenn das der zuständigen Behörde zwei Monate vorher mitgeteilt wird. Zusätzlich muss die zuständige Behörde spätestens zwei Wochen nach der erstmaligen Benutzung der Formen und Symbole informiert werden.

Haftungsrecht: Anlagenbetreiber haftet bei Auffahrunfall in einer Waschstraße

Haftungsrecht: Anlagenbetreiber haftet bei Auffahrunfall in einer Waschstraße

| Bei voll automatisierten Waschstraßen muss der Betreiber sicherstellen, dass sich das Laufband der Anlage sofort abschaltet, wenn die Gefahr besteht, dass Fahrzeuge aufeinander geschoben werden. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Bremen. In dem Fall wurden drei Fahrzeuge aufeinander geschoben, weil am Ende der Waschstraße ein Fahrzeug den Ausgang blockierte und sich in der Waschstraße ein Fahrzeug nach dem Abbremsen zwecks Kollisionsvermeidung vom Transportband gelöst hatte. Das Amtsgericht verurteilte den Betreiber zur Zahlung von 2.235 EUR Schadenersatz an den Waschstraßennutzer für einen Heckschaden an dessen Fahrzeug. Es greife der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Betreibers. Dieser habe den Anlagenbetrieb laufend überwachen müssen.

Quelle | AG Bremen, Urteil vom 23.1.2014, 9 C 439/13, Abruf-Nr. 140729 unter www.iww.de.

Vertragsrecht: Eine irrtümlich unterschriebene Erklärung mit anderem als gedachtem Inhalt kann angefochten werden

Vertragsrecht: Eine irrtümlich unterschriebene Erklärung mit anderem als gedachtem Inhalt kann angefochten werden

| Wer irrtümlich eine Erklärung unterschreibt, die einen anderen Inhalt hat als besprochen und gedacht, kann die Erklärung wirksam anfechten. |

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht München im Fall einer Rentnerin, die den Werbeflyer eines Fitnessstudios erhalten hatte. Dort hieß es: „Testen Sie uns! 2 Wochen 19,90 EUR“. Da die Rentnerin nach einer Rückenoperation sanfte Übungen zur Wiederherstellung der Rückenmuskulatur vornehmen sollte, wollte sie dieses Angebot nutzen. Einen langfristigen Vertrag konnte sie sich nicht leisten, da sie von Sozialhilfe lebt.

Im Fitnessstudio legte sie den Werbeflyer vor und gab an, dieses Angebot nutzen zu wollen. Dann unterschrieb sie eine Vereinbarung. Da sie ihre Brille vergessen hatte, konnte sie den Wortlaut der Vereinbarung nicht lesen. Das hatte sie dem Mitarbeiter auch gesagt. Dieser hatte auf mehrmalige Fragen der Rentnerin versichert, dass es sich um einen Vertrag entsprechend dem Angebot auf dem Flyer handeln würde. Tatsächlich hat die Münchnerin einen Vertrag unterschrieben, in dem sie sich u. a. für 64 Wochen Basispaket zu fast 16 EUR pro Woche verpflichtete. Nachdem sie daheim den Irrtum bemerkt hatte, forderte sie das Fitnessstudio auf, den Vertrag rückgängig zu machen. Das Fitnessstudio bestand auf der Einhaltung des Vertrags und verlangte sämtliche Beiträge, insgesamt 1.130 EUR. Weil die Rentnerin nicht zahlte, erhob das Fitnessstudio Klage.

Vor dem Amtsgericht bekam jedoch die Rentnerin recht. Sie muss nichts bezahlen. Das Gericht hat entschieden, dass sie den Vertrag wirksam anfechten konnte, da sie sich über dessen Inhalt geirrt hat. Sie sei davon ausgegangen, nur eine zweiwöchige Nutzungsvereinbarung abgeschlossen zu haben gemäß dem Flyer, den sie bei den Vertragsverhandlungen vorgelegt hat.

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 1994 entschieden, dass derjenige, der ein Schriftstück ungelesen unterschrieben hat, den Vertrag anfechten kann, wenn er sich von dessen Inhalt eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung gemacht hat. Da die Rentnerin den Vertrag mangels Brille nicht lesen konnte und auch nicht durchgelesen hat, hat sie, ohne dies zu merken, etwas anderes zum Ausdruck gebracht, als das, was sie in Wirklichkeit hatte erklären wollen. Sie hat sich darüber geirrt, welche Bedeutung ihrer Erklärung bei dem Geschäft zugekommen ist. Das Gericht ist aufgrund der Angaben der Beteiligten wie auch der Gesamtumstände davon überzeugt, dass sie den Vertrag, wenn sie den tatsächlichen Inhalt gekannt hätte, so nicht unterschrieben hätte. Warum sollte sie – ohne das Fitnessstudio zu kennen und mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen – gleich einen Langzeitvertrag abschließen wollen, zumal teurer als das Testangebot? Ohnehin kam eine Mitgliedschaft aus finanziellen Gründen nicht infrage.

Bei aller Geschäftstüchtigkeit von Fitnessstudios konnte das Gericht aber nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Rentnerin vorsätzlich getäuscht, ja angelogen worden ist. Vielmehr dürfte – wie so oft – der Fehler auf beiden Seiten gelegen haben: Wird schlecht zugehört, redet man ganz schnell aneinander vorbei.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 18.6.14, 271 C 30721/13, Abruf-Nr. 143202 unter www.iww.de.

Verbraucherkreditvertrag: Rückforderungsansprüche bei unwirksam vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten

Verbraucherkreditvertrag: Rückforderungsansprüche bei unwirksam vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten

| Kreditnehmer können bei unwirksam vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten im Kreditformular auch bei älteren Verträgen Ansprüche auf Rückforderung von unberechtigten Bearbeitungsentgelten haben. |

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit zwischen Bank und Kreditnehmer. Die Parteien gingen davon aus, dass die Bank die streitigen Bearbeitungsentgelte ohne rechtlichen Grund erlangt hatte. Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge ist unwirksam. Das hat der BGH bereits am 13.5.2014 entschieden. Gestritten wurde von den Parteien nur noch um die Frage, ob die Rückforderungsansprüche verjährt waren oder nicht.

Der BGH entschied nun, dass die Verjährung noch nicht eingetreten war. Bereicherungsansprüche verjähren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden, Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen liegt vor, wenn der Gläubiger von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.

Diese Voraussetzung lag hier vor. Die ältere Rechtsprechung des BGH hatte nämlich Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu zwei Prozent noch gebilligt. Daher war Darlehensnehmern eine Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des BGH künftig versagt werden würde.

Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10-jährigen Verjährungsfrist vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Quelle | BGH, Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13, Abruf-Nr. 143256 unter www.iww.de.

Reiserecht: Unwirksame Bestimmung des Abreisezeitpunkts durch den Veranstalter

Reiserecht: Unwirksame Bestimmung des Abreisezeitpunkts durch den Veranstalter

| Die Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters „Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen.“ und „Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.“ benachteiligen den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind unwirksam. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung darauf, dass der Zeitpunkt der Abreise im Reisevertrag nicht nur als nach Tag und Uhrzeit bezeichneter Zeitpunkt vereinbart werden könne. Er könne ebenso zum Gegenstand eines Leistungsbestimmungsrechts des Reiseveranstalters gemacht werden, das es diesem erlaubt, die genaue Leistungszeit innerhalb eines vereinbarten Rahmens festzulegen. Ein solches Bestimmungsrecht könne dann auch durch die Vereinbarung einer als voraussichtlich bezeichneten Abreisezeit eingeräumt werden. Liege aber dem Reisevertrag eine vom Reiseveranstalter genannte voraussichtliche Abreisezeit (hier: Abflugzeit) zugrunde, müsse diese jedenfalls annähernd eingehalten werden.

Quelle | BGH, Urteil vom 10.12.2013, X ZR 24/13, Abruf-Nr. 141024 unter www.iww.de.

Haftungsrecht: Kratzer im Lack aufgrund der Benutzung der Waschstraße

Haftungsrecht: Kratzer im Lack aufgrund der Benutzung der Waschstraße

| Der Betreiber einer Waschstraße muss die Schäden an einem Pkw ersetzen, wenn dieser nach Benutzung der Waschstraße an einer Seite mehrere Kratzer im Lack aufweist und weitere Fahrzeuge nach Durchfahrt der Waschstraße die gleichen Schäden vorweisen. |

So entschied es das Amtsgericht Mülheim. Nach Ansicht des Gerichts stelle die Gleichartigkeit der Schäden (leicht bogenförmige Kratzer in vergleichbarer Höhe) ein Indiz dafür dar, dass die Schäden in der Waschanlage durch den mechanischen Vorgang einer automatischen Bürste entstanden seien.

Quelle | AG Mülheim, Urteil vom 1.8.2013, 23 C 1428/12, Abruf-Nr. 140716 unter www.iww.de.

Verkehrssicherungspflicht: Modegeschäft muss sich auf Kleinkinder einstellen

Verkehrssicherungspflicht: Modegeschäft muss sich auf Kleinkinder einstellen

| Ein Modegeschäft verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn es seine Auslagen auf einem Warenständer präsentiert, der von einem vierjährigen Kleinkind mit geringem Kraftaufwand gekippt werden kann und der dann die Gefahr erheblicher Verletzungen begründet. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines vierjährigen Kindes entschieden. Beim Einkaufen mit seinen Eltern hatte es in einem Modegeschäft zunächst in der Spielecke gespielt. In einem unbeaufsichtigten Moment begab es sich zu einem Warenständer mit
Gürteln. Das Kind zog an einem Gürtel und brachte damit den Ständer zum Kippen. Dabei zog es sich eine schwere Augenverletzung zu. Die Eltern verlangten von dem Modehaus Schadenersatz, u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR.

Die Richter am OLG verurteilten das Modehaus entsprechend. Dieses habe seine Verkehrs­sicherungspflicht verletzt. Es habe Gürtel auf einem Warenständer angeboten, der bei einer geringen Zugbelastung von nur 800 Gramm, die auch ein Kleinkind ausüben könne, zum Umstürzen gebracht werden konnte. Das habe der gerichtliche Sachverständige festgestellt. Zudem habe durch die als Haltevorrichtung für die Gürtel dienenden Zinken die Gefahr erheblicher Verletzungen bestanden. Diese Gefahrenquelle habe das Modehaus beseitigen müssen. Darauf dürften Kunden vertrauen, die das Modehaus gemeinsam mit ihren Kindern aufsuchten.

Der Verkehrssicherungspflicht stehe nicht entgegen, dass Kleinkinder regelmäßig ständiger Aufsicht der Eltern bedürfen. Die gebotene elterliche Aufsicht könne nur solche Sicherungsmaßnahmen entbehrlich machen, die von den Eltern unschwer zu beherrschen seien. Auf die von dem Gürtelständer ausgehende Gefahr treffe das nicht zu, weil Eltern nicht damit rechnen müssten, dass eine derartige Ladeneinrichtung bereits bei einem leichten Ziehen ihres Kindes umfalle.

Eine Mithaftung der Eltern komme hier nicht in Betracht. Sie hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Das Kind habe sich ca. 5 m zu den in Sichtweite befindlichen Eltern befunden, als sich der Unfall ereignete. Im Übrigen stehe nicht fest, dass die Eltern den Unfall hätten verhindern können, weil bereits ein einmaliges kurzes Ziehen an einem Gürtel des Ständers bei ungünstiger Ausrichtung der Rollen den Ständer kippen lassen konnte.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 6.3.2014, 6 U 186/13, Abruf-Nr. 142814 unter www.iww.de.

Vereinsrecht: Haben Mitglieder bei mangelnden Leistungen des Vereins ein Sonderkündigungsrecht?

Vereinsrecht: Haben Mitglieder bei mangelnden Leistungen des Vereins ein Sonderkündigungsrecht?

| Vereine sind auch Dienstleister für ihre Mitglieder. Wenn Mitglieder die gewünschten Leistungen nicht oder nur unzureichend erhalten, haben sie deshalb ein Sonderkündigungsrecht. |

Frage: Wegen Baufälligkeit hat die Stadt unserem Verein den Zugang zur Sporthalle untersagt. Eine Ersatzhalle gibt es zwar. Die muss sich der Verein aber mit anderen teilen, sodass das Sportangebot stark reduziert werden musste. Eine Verbesserung ist nicht absehbar. Kann ich meine Mitgliedschaft fristlos kündigen? Die Satzung sieht eine Frist von sechs Monaten zum Jahresende vor.

Unsere Antwort: Grundsätzlich hat ein Mitglied ein Sonderkündigungsrecht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Es kann dann seine Mitgliedschaft sofort – ohne Rücksicht auf die satzungs­mäßige Frist – beenden.

Was ist ein „wichtiger Grund“?

Für die Vereinsmitgliedschaft gilt das Gleiche wie für alle Dauerschuldverhältnisse: Unter bestimmten Umständen kann sie unabhängig von den Vorgaben der Satzung vom Mitglied mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Es müssen dazu aber Tatsachen vorliegen, die es dem Mitglied unzumutbar machen, die Mitgliedschaft bis zur regulären Austrittsfrist fortzusetzen. Dabei müssen alle Umstände einbezogen werden.

Ein Verschulden des Vereins ist nicht erforderlich. Die Gründe, die das Verbleiben im Verein unzumutbar machen, können auch objektiver Natur sein. Auch Tatsachen, auf die der Verein keinen Einfluss hat, können also ein Grund für die fristlose Kündigung sein.

Unzureichende Leistungen des Vereins

Kann der Verein die bisher angebotenen Leistungen nicht mehr aufrechterhalten, kann das ein objektiver Grund für eine fristlose Kündigung sein. Auf ein Verschulden des Vereins kommt es dabei nicht an. Auch wenn der Verein sich also vergeblich bemüht hat, eine weitere Halle zu finden, schließt das ein Sonderkündigungsrecht nicht aus.

Die Einschränkungen im Sportangebot müssen aber erheblich sein. Dabei kommt es nicht auf das Gesamtangebot an, sondern auf den Teil, der für das einzelne Mitglied künftig wegfällt. Ist das der Fall, entfällt also ein Großteil der bisher vom Mitglied genutzten Angebote, ist dem Mitglied eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zuzumuten. Es entfällt ja ein wesentlicher Grund für die Mitgliedschaft. Die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedschaft eingegangen wurde, haben sich also in unzumutbarer Form geändert.

Wirtschaftsweg: Gemeinde muss Beseitigungskosten für hinterlassenes Fräsgut erstatten

Wirtschaftsweg: Gemeinde muss Beseitigungskosten für hinterlassenes Fräsgut erstatten

Beauftragt eine Gemeinde ein Unternehmen mit der Instandsetzung von Wirtschaftswegen und verbringt dieses das bei der Säuberung anfallende Fräsgut auf angrenzende frisch zur Aussaat vorbereitete Felder, so muss die Gemeinde dem Grundstückseigentümer die zur Beseitigung des Fräsguts aufgewandten Kosten erstatten, wenn sie sich weigert, das Material selbst zu entfernen.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt a.d. Weinstraße entschieden. In dem Fall hatte eine Privatfirma im Auftrag der Ortsgemeinde deren Wirtschaftswege instand gesetzt. Dabei hatte sie auch Bankette und Entwässerungsgräben ausgefräst. Das anfallende Material verbrachte sie auf die angrenzenden Felder, so auch auf zwei frisch zur Aussaat vorbereitete Äcker des Klägers. Auf dessen Aufforderung hin weigerte sich die Ortsgemeinde, das Material zu beseitigen. Der Kläger beseitigte darauf das Fräsgut selbst und verlangte für seine Arbeiten einen Betrag von 238 EUR.

Zu Recht entschied das VG. Das Ausbringen des Fräsguts sei ein nicht unerheblicher Eingriff in das Eigentum des Klägers, den dieser nicht hinnehmen müsse. Nur weil er den öffentlichen Weg als Anlieger nutze, berechtige dies die Ortsgemeinde nicht zur Inanspruchnahme seines Eigentums. Auch habe keine Vereinbarung zwischen den Grundstückseigentümern und der Gemeinde bzw. dem Bauunternehmer bestanden, das Fräsgut auf den Feldern abzulagern. Das Vorgehen mag zwar für abgeerntete Felder akzeptiert werden, die noch nicht zur Neuaussaat vorbereitet sind. Denn bei diesen Feldern sei mit dem Aufbringen von Fräsgut in aller Regel kein erheblicher Mehraufwand verbunden. Etwas anderes müsse bei Feldern gelten, die - wie hier - zwar bereits abgeerntet, aber schon wieder aussaatbereit hergerichtet worden seien. Dann mache das Aufbringen von Fräsgut den Aufwand an Arbeit und Material zunichte, den die Eigentümer zuvor in diese Äcker investiert hätten.

Da die Ortsgemeinde der Aufforderung des Klägers, das Fräsgut zu beseitigen, nicht nachgekommen sei, sei dieser zu eigenem Handeln gezwungen gewesen. Anderenfalls hätte er seine Felder nicht zeitnah bestellen können. Er habe daher das störende Fräsgut selbst auf Kosten der Ortsgemeinde beseitigen können. Sein Erstattungsanspruch ergebe sich aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag. Auch die Höhe des Aufwendungsersatzes sei nicht zu beanstanden (VG Neustadt, 4 K 1055/13.NW).

Private Rentenversicherung: Bezugsberechtigung des Erben

Private Rentenversicherung: Bezugsberechtigung des Erben

Der Versicherungsschein ist die maßgebliche Urkunde bei einem Versicherungsvertrag. Er beweist grundsätzlich den gesamten Inhalt des Versicherungsvertrags. Das gilt auch für die Bezugsberechtigung nach dem Tode des Versicherungsnehmers.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines Erben, der den Versicherer auf Auszahlung von Ansprüchen aus privaten Rentenversicherungen verklagt hatte. In den Verträgen war vereinbart, dass im Falle des Todes der Versicherungsnehmerin die eingezahlten Beträge abzüglich ausgezahlter Altersrenten zurückerstattet werden. Der Kläger meinte, dass er als Alleinerbe die Restbeträge aus den Lebensversicherungen erhalten müsse. Der Versicherer berief sich darauf, dass in den Begleitschreiben zu den Versicherungsurkunden vereinbart sei, dass nach dem Tod der Versicherungsnehmerin die gesetzlichen Erben die Restbeträge erhalten würden. Der Kläger sei aber nicht der gesetzliche Erbe.

Das LG gab der Klage statt und verurteilte den Versicherer zur Zahlung. Es stützte sich dabei auf zwei Argumentationsstränge:

  • Zum einen konnte nicht geklärt werden, ob die Regelung in den Begleitschreiben tatsächlich zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer vereinbart worden war. Da der Versicherer den Nachweis nicht führen konnte, konnte der Kläger als Alleinerbe die Beiträge fordern.
  • Zum anderen müsste die Regelung ausgelegt werden. Das gelte selbst für den Fall, dass sie in den Begleitschreiben vereinbart worden wäre. Ergebnis der Auslegung sei, dass in jedem Fall der Erbe Bezugsberechtigter werden muss. Es ergebe aus Sicht eines Versicherungsnehmers wenig Sinn, wenn abweichend von der von ihm beabsichtigten Erbfolge Dritte wesentliche Vermögensbestandteile erhalten würden.

(LG Coburg, 22 O 598/13).

Gebrauchtwagen: Vorsicht vor „TÜV neu“ bei einem eBay-Angebot

Gebrauchtwagen: Vorsicht vor „TÜV neu“ bei einem eBay-Angebot

Wer mit „TÜV neu“ ein Fahrzeug bewirbt, muss in der HU festgestellte Mängel entweder beheben oder zumindest die Nichtbeseitigung vor Vertragsabschluss beweiskräftig gegenüber dem Käufer kommunizieren. Sonst schafft er einen Grund für den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Diese käuferfreundliche Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines Mannes, der seinen Pickup Chevrolet Avalanche, Baujahr 2002, im August 2011 bei eBay angeboten hatte. „TÜV & AU neu (April)“, so stand es in der Beschreibung. Als er mit dem Käufer einig war, beendete er die Auktion. Abgeschlossen wurde der Kfz-Kaufvertrag auf der Basis eines ADAC-Formulars mit Ausschluss der Mängelhaftung. Während in der Rubrik „Zusatzausstattung/Zubehör“ ausdrücklich auf die Angaben in der eBay-Beschreibung Bezug genommen wurde, blieb die TÜV-Angabe unerwähnt. Mit dem Fahrzeug erhielt der Käufer einen TÜV-Bericht über eine HU aus Mai 2011. Trotz „geringer Mängel“ war die Plakette erteilt worden. Zu den festgestellten Mängeln hieß es „Korrosion sonst. tragende Teile – schwächt bei Nichtbehandlung die tragende Struktur“.

Bei Übergabe des Fahrzeugs war der Korrosionsschaden nicht behoben. Zu welchem Zeitpunkt der Käufer vom Inhalt des TÜV-Berichts Kenntnis genommen hat, ob vor Unterzeichnung des Kaufvertrags oder erst später, ließ sich nicht mehr klären. Das OLG hat den Rücktritt – im Gegensatz zur ersten Instanz – zugelassen. Es sieht den Bruch einer Beschaffenheitsvereinbarung, die es in die Klausel „TÜV & AU neu (April)“ hineinliest. Der Käufer habe erwarten dürfen, dass die vom TÜV festgestellten Korrosionsschäden behoben worden sind (OLG Karlsruhe, 9 U 233/12).

Haftungsrecht: 50.000 EUR Schmerzensgeld nach Funktionsverlust der linken Schulter

Haftungsrecht: 50.000 EUR Schmerzensgeld nach Funktionsverlust der linken Schulter

Einer Patientin, die ihre linke Schulter nach einer fehlerhaft gewählten und fehlerhaft durchgeführten Schulteroperation nicht mehr einsetzen kann, steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 EUR zu.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Frau entschieden, die an Schulterbeschwerden litt. Sie ließ sich deshalb in einem Krankenhaus an der linken Schulter operieren. Seit diesem Eingriff kann sie ihren linken Arm nicht mehr richtig heben. Nach weiteren operativen Eingriffen musste die linke Schulter versteift werden. Mit der Begründung, sie sei unter Entfernung ihres Schulterdachs fehlerhaft operiert worden, hat die Frau Schadenersatz verlangt, u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 EUR.

Mit ihrer Klage hatte sie Erfolg. Nachdem die Richter ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt hatten, waren sie der Ansicht, dass die Frau grob fehlerhaft behandelt wurde. Sowohl die Wahl einer offenen Schultergelenksoperation als auch die Durchführung dieser Operation verstießen gegen den ärztlichen Standard. Nach dem vor der Operation erhobenen MRT-Befund sei allein ein arthroskopischer Eingriff zur Entfernung des Schleimbeutels und zur Dekompression der Enge im Schultergelenk der Frau angezeigt gewesen. Der tatsächlich vorgenommene Eingriff sei zudem fehlerhaft durchgeführt worden. Es seien intraoperativ wesentliche Teile des Schulterdachs entfernt worden. Dadurch sei das Schulterdach zerstört worden. Dies habe die Versteifung der linken Schulter der Frau erfordert, sodass der linke Arm funktionsunfähig geworden sei (OLG Hamm, 26 U 4/13).

Sozialrecht: Leistungsträger muss Waschmaschine bezahlen

Sozialrecht: Leistungsträger muss Waschmaschine bezahlen

Ein Anspruch auf eine Waschmaschine wird nicht dadurch verwirkt, dass der Leistungsempfänger längere Zeit keine eigene Waschmaschine nutzt. Steht nach einer Trennung keine Waschmaschine in der Wohnung mehr zur Verfügung, kann ein Bedarf an „Erstausstattung“ mit einer Waschmaschine vorliegen, der vom Leistungsträger zu decken ist.

So entschied es das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall einer 1954 geborenen Frau. Diese hatte zunächst bis zum Jahr 1987 gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Waschmaschine genutzt. Nach der Scheidung konnte sie die Waschmaschine ihres neuen Lebenspartners nutzen. Nach der Trennung von diesem im Jahr 2004 hatte die Frau keine Waschmaschine mehr in der Wohnung, sondern nutzte einen Waschsalon. Nach einem Umzug in einen Wohnort ohne Waschsalon beantragte sie beim beklagten Landkreis als SGB II-Träger einen Zuschuss zur Waschmaschine. Dieser gewährte jedoch lediglich ein Darlehn in Höhe von 179 EUR, da ein Zuschuss lediglich für die Erstausstattung gewährt werden könne.

Das sah das LSG jedoch anders. Es bejahte einen Anspruch der Frau auf Gewährung eines Zuschusses für eine Waschmaschine. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasse grundsätzlich zwar auch die Kosten für den Hausrat und damit die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine. Allerdings werden nach dem SGB II für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten zusätzliche Leistungen erbracht. Eine Waschmaschine zähle zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten. Darüber hinaus sei der Begriff der Erstausstattung nicht streng zeitbezogen, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Mit der Trennung von dem neuen Partner sei ein neuer Bedarfsfall entstanden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst ohne eigene Waschmaschine ausgekommen sei. Dass die Klägerin zunächst einen Waschsalon genutzt habe, bedeute nicht, dass der Anspruch verwirkt sei (LSG Niedersachsen-Bremen, L 11 AS 369/11).

Vereinsrecht: Zur Mitgliederversammlungs-Einladung ist kein formeller Brief nötig

Vereinsrecht: Zur Mitgliederversammlungs-Einladung ist kein formeller Brief nötig

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss nicht durch formellen Brief erfolgen. Auch eine persönliche Unterschrift des Vorstands ist nicht erforderlich.

So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken. Im konkreten Fall hatte ein Verein durch den Versand einer Sonderausgabe seiner Mitgliederzeitschrift zur Mitgliederversammlung eingeladen. Die Sonderausgabe hatte erkennbar als einzigen Zweck die Einladung der Mitglieder zur Jahreshauptversammlung. So war darauf auf dem Titelblatt hingewiesen worden, außerdem befand sich die Einladung an prominenter Stelle auf der ersten Seite.

Nach Auffassung des OLG war das ausreichend. Alle erforderlichen Angaben – das Einladungsschreiben selbst, die Tagesordnung sowie weitere Informationen zu einzelnen Punkten der Tagesordnung und zum Veranstaltungsort – waren vorhanden. Dass die Einladung zur Jahreshauptversammlung in der Form einer Vereinszeitung und nicht in der Form eines Briefs mit entsprechenden Anlagen versandt worden war, spiele keine Rolle (OLG Zweibrücken, 3 W 57/13).

Energierecht: Stillschweigender Vertragsschluss durch Energieverbrauch

Energierecht: Stillschweigender Vertragsschluss durch Energieverbrauch

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, mit wem ein Vertrag durch die Entnahme von Energie zustande kommt, wenn kein schriftlicher Liefervertrag abgeschlossen wurde und das mit Energie versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet ist.

Geklagt hatte ein Energieversorgungsunternehmen. Es verlangte von einem Grundstückseigentümer eine Vergütung für Stromlieferungen in Höhe von 32.539,09 EUR. Der Eigentümer hatte das versorgte Grundstück Anfang 2007 erworben und es wenige Tage danach an seinen Sohn verpachtet. Nach dem Pachtvertrag war der Pächter verpflichtet, die Stromkosten aufgrund eines eigenen Vertrags mit dem Versorgungsunternehmen zu tragen. Der Pächter verbrauchte erhebliche Mengen an Strom, schloss jedoch keinen Stromversorgungsvertrag ab. Er teilte dem Energieversorger auch nicht mit, dass er Strom verbrauche. Dieser ließ mehrfach auf dem Grundstück den Stromverbrauch ablesen und schickte die entsprechenden Rechnungen zunächst an die frühere Grundstückseigentümerin, die dem Energieversorger jeweils mitteilte, dass sie mit dem Grundbesitz nichts mehr zu tun habe. Im Dezember 2012 erstellte der Energieversorger gegenüber dem Grundstückseigentümer eine Rechnung für den Zeitraum vom 1.2.08 bis zum 30.11.10 in Höhe von 32.539,09 EUR.

Die Klage auf Zahlung dieses Betrags ging jedoch in allen Instanzen verloren. Die Richter am BGH entschieden, dass zwischen dem Energieversorger und dem Grundstückseigentümer kein Energieversorgungsvertrag zustande gekommen sei. Denn die Realofferte des Energieversorgers richte sich typischerweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübe. Da es nicht maßgeblich auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ankomme, sei im Streitfall der Pächter des Grundstücks als Adressat des Vertragsangebots anzusehen, nicht der beklagte Eigentümer. Indem der Pächter Strom verbrauchte, habe er aus objektiver Sicht des Energieversorgungsunternehmens die an ihn gerichtete Realofferte konkludent angenommen.

Die ganz geringfügige Energieentnahme durch den Grundstückseigentümer in dem kurzen Zeitraum von wenigen Tagen zwischen Eigentumserwerb und Übergabe des Grundstücks an den Pächter führe zu keiner anderen Beurteilung. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an stabilen Vertragsbeziehungen, deren Parteien mit angemessenem Aufwand zu ermitteln sind, seien derartige kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen bei der Feststellung der Vertragsparteien zu vernachlässigen (BGH, VIII ZR 316/13).

Versicherungsrecht: Haftpflichtversicherungen für Hundehalter - Wenn Herrchen haften muss

Versicherungsrecht: Haftpflichtversicherungen für Hundehalter - Wenn Herrchen haften muss

Bisse, Stürze oder Sachbeschädigung: Hunde sind nicht nur niedlich, sondern können auch Schäden anrichten. In vielen Bundesländern ist eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung Pflicht. Wann sie eingreift, lesen Sie hier.

Schnell ist es passiert, der Hund reißt mit seinem Schwanz in der Wohnung der Freunde eine teure Vase zu Boden. Oder eine Passantin stürzt, erschrocken vom Bellen, vom Fahrrad und bricht sich ein Bein. Viele Unfälle sind möglich, gemein haben alle Konstellationen eines: Der Hundehalter muss für den Schaden aufkommen, den sein Hund anderen zufügt.

Der Halter haftet dafür mit seinem Vermögen in unbegrenzter Höhe – im schlimmsten Fall bis zum finanziellen Ruin. Hat er dagegen eine Hundehalterhaftpflicht, übernimmt die Versicherung die Kosten für den Schaden.

Die Hundehalter-Haftpflichtversicherung leistet bei

  • Personenschäden (z. B. Schmerzensgeld, Behandlungskosten nach einem Biss)
  • Sachschäden (z. B. ein Hund zerstört die teuren Schuhe eines Gastes)
  • Vermögensschäden als Folge eines Personen- oder Sachschadens (z. B. der Verdienstausfall eines verletzten Tierarztes)

Von einem Hund kann potenziell eine Gefahr ausgehen. Deshalb gilt hier rechtlich die Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass der Halter automatisch für die Schäden verantwortlich ist, die sein Hund verursacht. Auch wenn er während der Entstehung des Schadens gar nicht anwesend war oder sich in jeglicher Hinsicht völlig korrekt verhalten hat, muss er finanziell für die Schäden aufkommen.

Die Hundehalterhaftpflichtversicherung trägt die Kosten für alle Schäden, die der Hund anderen zugefügt hat. Vergleichbar einer privaten Haftpflichtversicherung kommt auch die Hunde-Police nicht für die eigenen Schäden auf. Das gilt, wenn etwa Familienmitglieder vom eigenen Hund verletzt werden. Rechtlich gesehen gelten sie nicht als Dritte, sondern werden wie der Halter behandelt. Wird ein Familienmitglied vom eigenen Hund gebissen, leistet nur die private Unfallversicherung.

Überspannungsschäden: Netzbetreiber muss haften

Überspannungsschäden: Netzbetreiber muss haften

Kommt es durch einen Überspannungsschaden im Stromnetz zu einem Schaden beim Endkunden, muss der Netzbetreiber hierfür haften.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der Schadenersatz wegen eines Überspannungsschadens geltend macht. Verklagt hatte er die Betreiberin eines kommunalen Stromnetzes, die auch Transformationen auf eine andere Spannungsebene (Niederspannung ca. 230 Volt) vornimmt. Nach einer Störung der Stromversorgung in dem Wohnviertel des Klägers trat nach einem Stromausfall in seinem Hausnetz eine Überspannung auf. Dabei wurden mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei sogenannten PEN-Leitern (PEN = protective earth neutral) in der Nähe des Hauses des Klägers, über die sein Haus mit der Erdungsanlage verbunden war.

Der BGH hat die Beklagte zum Ersatz des Schadens verurteilt. Sie hafte aufgrund der verschuldensunabhängigen (Gefährdungs-) Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Neben beweglichen Sachen sei auch Elektrizität ein Produkt im Sinne dieses Gesetzes. Die Elektrizität habe vorliegend aufgrund der Überspannung einen Fehler aufgewiesen. Hierdurch seien die Schäden an den Elektrogeräten und der Heizung, also an üblichen Verbrauchsgeräten des Klägers, verursacht worden. Mit solchen übermäßigen Spannungsschwankungen müsse der Abnehmer nicht rechnen. Die beklagte Netzbetreiberin sei zudem auch als Herstellerin des fehlerhaften Produkts Elektrizität anzusehen. Dies ergebe sich daraus, dass sie Transformationen auf eine andere Spannungsebene, nämlich die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern, vornehme. In diesem Fall werde die Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den Betreiber des Stromnetzes in entscheidender Weise verändert, weil es nur nach der Transformation für den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten nutzbar sei (BGH, VI ZR 144/13).

Arztrecht: Schmerzensgeld für Zahnbehandlung ohne wirksame Einwilligung der Patientin

Arztrecht: Schmerzensgeld für Zahnbehandlung ohne wirksame Einwilligung der Patientin

Ein Zahnarzt hat einen Patienten über eine prothetische Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig aufzuklären, wenn beide Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich sind und wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, sodass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und einen Zahnarzt zum Schadenersatz verurteilt. Dieser hatte seiner Patientin eine prothetische Neuversorgung empfohlen und sodann neue Brücken und Veneers im Unter- und im Oberkiefer eingegliedert. Die Patientin beendete die Zahnbehandlung durch den Zahnarzt zwei Jahre später und verlangte Schadenersatz. Unter Hinweis auf Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme und überempfindliche Zähne hat sie gemeint, die neue Versorgung weise ungenügende Zahnkontakte zwischen Ober- und Unterkiefer auf. Es hätten Einzelkronen und keine verblockten Brücken geplant werden müssen. Zudem sei sie über die mögliche Versorgung mit Einzelkronen nicht aufgeklärt worden.

Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen hat das OLG ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 EUR bestätigt. Es lasse sich zwar kein Behandlungsfehler feststellen. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass die mit der Versorgung geschaffene Bisssituation zunächst fachgerecht gewesen sei und sich erst nachträglich verändert habe. Der Zahnarzt schulde aber ein Schmerzensgeld, weil seine Behandlung mangels wirksamer Einwilligung der Patientin rechtswidrig gewesen sei. Er habe es versäumt, sie über die für den Oberkiefer bestehende alternative Behandlungsmöglichkeit einer Versorgung mit Einzelkronen aufzuklären. Diese sei medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich gewesen. Sie habe gegenüber der ausgeführten Verblockung wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufgewiesen, sodass die Patientin eine echte Wahlmöglichkeit gehabt habe. Einzelkronen hätten Vorteile gegenüber einer Verblockung, weil sie ästhetisch ansprechender und besser zu reinigen seien. In Bezug auf die Zahnbehandlung des Oberkiefers habe der Zahnarzt die Patientin über die Behandlungsalternativen vollständig aufklären und ihr die Entscheidung überlassen müssen. Dass er seiner Aufklärungspflicht genügt habe, habe er nicht bewiesen (OLG Hamm, 26 U 54/13).

Auslandskrankenversicherung: Einschränkung auf nachträgliche Kostenerstattung ist unwirksam

Auslandskrankenversicherung: Einschränkung auf nachträgliche Kostenerstattung ist unwirksam

Eine Klausel bei einer Auslandskrankenrücktransportversicherung, die für den Versicherungsnehmer auch für Fälle von erheblichen Erkrankungen im Ausland nur einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Versicherer vorsieht, ist unwirksam.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hin. Nach Ansicht der Richter verstoße der Versicherer mit einer solch einschränkenden Klausel in erheblichem Maße gegen den Zweck einer Rücktransportversicherung für den Fall der Erkrankung im Ausland. Der Vertragszweck sei durch die Einschränkung auf die bloße – nachträgliche – Kostenerstattungspflicht gefährdet (sog. Aushöhlung). Unwirksam sei nach der Entscheidung auch eine Klausel, die den Versicherungsanspruch davon abhängig macht, dass der Transport oder dessen medizinische Notwendigkeit von einer „ärztlichen Anordnung“ oder einem „ärztlichen Attest“ vor Beginn des Rücktransports als ärztlichem Nachweis abhängig ist. Auch dies benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen (OLG Stuttgart, 7 U 3/13).

Vereinsrecht: Ist ein Abweichen von der satzungsmäßigen Einladungsform zulässig?

Vereinsrecht: Ist ein Abweichen von der satzungsmäßigen Einladungsform zulässig?

Entspricht die Form der Einladung zur Mitgliederversammlung nicht den Vorgaben durch die Satzung, kann das dazu führen, dass die dort gefassten Beschlüsse unwirksam sind. Das gilt aber nicht grundsätzlich. Eine Abweichung kann zulässig sein, wenn trotzdem alle Mitglieder rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Im konkreten Fall sah die Satzung vor, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung durch eine Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift erfolgt. Entgegen dieser Vorgabe hatte der Vorstand per Infopost eingeladen. Auf dem Umschlag war zudem nicht der Verein, sondern eine GmbH als Absender angegeben. Ein Mitglied verlangte deswegen, die Wahlen und Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung als unwirksam zu behandeln. Das OLG Hamm gab ihm recht. Es bezog sich aber nicht darauf, dass statt durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift postalisch eingeladen wurde. Dadurch sei nämlich grundsätzlich sichergestellt, dass Mitglieder die Einladung zur Kenntnis nehmen. Das OLG war aber der Meinung, dass die Versandform (Infopost) und der vereinsfremde Absenderaufdruck dazu geführt haben könnte, dass die Mitglieder das Einladungsschreiben mit Werbesendungen verwechseln. Dadurch könnte die Einladung vielen Mitgliedern entgangen sein (OLG Hamm, 8 U 20/13).

Strafrecht: „Ping“-Verfahren ist rechtskräftig

Strafrecht: „Ping“-Verfahren ist rechtskräftig

Das Urteil der 10. Großen Strafkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück in dem „Ping"-Verfahren ist nun rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen der Osnabrücker Staatsanwaltschaft und der drei Angeklagten verworfen und das Urteil des LG in vollem Umfang bestätigt. Die Nachprüfung der Entscheidung habe keine Rechtsfehler ergeben, so der 3. Strafsenat des BGH. Damit ist das Strafverfahren abgeschlossen.

Das LG Osnabrück hatte die beiden Hauptangeklagten wegen Betrugs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage ist eine Summe von 2.000 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Gegen die angeklagte Gehilfin ist eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 EUR verhängt worden. Nach der umfassenden Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des LG fest, dass die drei Angeklagten mindestens 785.000 Mobiltelefonnummern mittels Computer so kurz angewählt hatten, dass die Angerufenen keine Möglichkeit hatten, das Gespräch anzunehmen. Zahlreiche Angerufene (u. a. ein Polizeibeamter, dessen Strafanzeige zur Einleitung der Ermittlungen führte) riefen deshalb die Nummer zurück, ohne zu wissen, dass es sich um eine teure, nutzlose Mehrwertdienstnummer handelte.

Der BGH hat die rechtliche Würdigung des LG bestätigt. Das Vorgehen der Angeklagten stellt einen vollendeten Betrug dar. Das für eine Täuschung erforderliche ernsthafte Kommunikationsanliegen liegt darin, dass alle vernommenen Geschädigten bestätigt hatten, dass sie von einem Anruf eines Bekannten ausgegangen seien und nur deswegen zurückgerufen hätten. Es liegt auch ein stoffgleicher Schaden vor, weil ein Teilbetrag der von den Telekommunikationsanbietern eingezogenen Gelder an die Angeklagten fließen sollte. Mindestens 660.000 Telefonate wurden mit 0,98 EUR berechnet, sodass den Anrufern ein Schaden in Höhe von 645.000 EUR entstand. Selbst wenn man einen Abschlag von 20 Prozent vornähme, weil möglicherweise nicht alle Geschädigten die Rechnungen der Telekommunikationsanbieter bezahlt haben, beläuft sich der Gesamtschaden auf mindestens 516.000 EUR. Nur aufgrund der Aufmerksamkeit der Bundesnetzagentur war den drei Angeklagten kein Geld ausgezahlt worden (BGH, 3 StR 342/13).

Ewiges Leben im Netz: Was passiert nach dem Tod mit meinem Facebook-Account?

Ewiges Leben im Netz: Was passiert nach dem Tod mit meinem Facebook-Account?

In unserer virtuellen Welt wird es in Zukunft kaum noch Sterbefälle ohne „digitalen Nachlass“ geben. Die meisten Verstorbenen hinterlassen eine Vielzahl an Daten auf ihren Rechnern und Accounts im Netz – vom E-Mail-Postfach, Zugang zu Social-Network-Plattformen bis hin zum Amazon-Nutzerkonto. Doch was passiert mit dem virtuellen Nachlass?

Auch nach dem Tod bleiben sämtliche Internet-Aktivitäten erst einmal bestehen: E-Mail-Postfächer laufen voll, gestartete Ebay-Auktionen gehen weiter und das Xing-Profil preist unverändert den beruflichen Werdegang an. Wie aber kommen Erben an all die Passwörter? Und an wen dürfen Zugangsdaten herausgegeben werden? Rechtssicherheit durch gesetzliche Regelungen gibt es bisher kaum. Abhilfe können Sie durch klare Regelungen im Testament, der Vorsorgevollmacht und Hinterlegung von Passwörtern schaffen.

„Grundsätzlich geht auch der digitale Nachlass mit dem Tod eines Menschen auf dessen Erben über“, erklärt Dr. Florian Meininghaus, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern. „Dies gilt jedenfalls für das digitale Vermögen, wie das Eigentum an der Hardware, gespeicherte Dateien sowie Rechte und Pflichten aus Verträgen mit Providern.“ Digitale Liebes-E-Mails und sonstige höchstpersönliche Positionen bzw. Daten sind dagegen nicht vererblich. „Denn jeder Mensch hat einen Anspruch auf den Schutz seiner Persönlichkeit, auch über den Tod hinaus“, so Dr. Meininghaus.

Doch wer entscheidet, welche E-Mails einen geschäftlichen Inhalt haben oder höchstpersönlicher Natur sind? Und wie wirkt das Fernmeldegeheimnis und Datenschutzrecht, wenn es darum geht, welche Informationen Provider herausgeben dürfen? „Gerade in diesem Bereich ist die Rechtslage derzeit hochgradig umstritten, was zu enormer Rechtsunsicherheit bei Erben und Internetdienstleistern führt“, weiß Dr. Meininghaus. „Im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis wird zum Teil vertreten, dass E-Mails und Daten, die durch den Verstorbenen selbst noch nicht vom Server abgerufen worden sind, nicht an die Erben gegeben werden dürfen“, erklärt Dr. Meininghaus. Es verwundert daher nicht, dass Provider derzeit die unterschiedlichsten Lösungswege für die digitale Nachlassregelung parat halten: Manche teilen dem Erben gegen Vorlage eines Erbnachweises – entweder Erbschein oder notarielles Testament – die Zugangsdaten mit, andere löschen bzw. sperren den Zugang im Erbfall automatisch bei monatelanger Inaktivität. Einheitliche Regelungen wie bei der Legitimation von Erben gegenüber Banken sucht man vergeblich.

„Allen Bürgern kann daher nur empfohlen werden, rechtzeitig selbst Vorsorge zu treffen“, rät Dr. Meininghaus. „Im Testament sollten klare Regelungen zur Nachfolge in den digitalen Nachlass aufgenommen werden. Auch an einen Vorsorgebevollmächtigten können konkrete Aufträge im Hinblick auf die Sichtung der Dateien gegeben werden.“ In Kombination dazu empfiehlt sich ein Hinweis auf eine Listung aller Zugangsdaten, die möglichst sicher aufbewahrt werden sollte. Die Aufführung im Testament selbst ist aufgrund der regelmäßigen Aktualisierung der Passwörter nicht zweckmäßig. „Achten Sie auch darauf, dass der Berechtigte einen möglichst schnellen Zugriff auf den digitalen Nachlass erhält, damit er Online-Vertragsbeziehungen unter Einhaltung von Kündigungsfristen abwickeln kann und auch sonstigen Pflichten, wie z. B. der Änderung des Impressums bei einer Homepage innerhalb einer sechswöchigen Frist, nachkommen kann“, empfiehlt Dr. Meininghaus (Hamburgische Notarkammer).

Bankrecht: AGB über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam

Bankrecht: AGB über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam

Vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher sind unwirksam.

Diese verbraucherfreundliche Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Bankkunden, der von seiner kreditgebenden Bank ein einmaliges Bearbeitungsentgelt zurückgefordert hatte. Dieses war nach den Vertragsbedingungen der Bank unabhängig von der Vertragslaufzeit des Kredits fällig.

Die Richter am BGH hielten die Vertragsbedingung für unwirksam. So sei beim Darlehensvertrag der zu zahlende Zins der Preis für die Kapitalnutzung. Für eine weitere Gebühr bestehe keine Rechtsgrundlage. Das Bearbeitungsentgelt sei keine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Bank. Vielmehr würden damit lediglich Kosten für Tätigkeiten (wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrags, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebots) auf die Kunden abgewälzt. Die Bank würde diese Tätigkeiten jedoch im eigenen Interesse oder aufgrund eigener Rechtspflichten erbringen. Bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen könnten aber die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht rechtfertigen. Dies gelte insbesondere, da mit einem laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt in Verbraucherdarlehensverträgen erhebliche Nachteile für die Kunden bei der Vertragsabwicklung verbunden seien (BGH, Urteile vom 13.5.2014, XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12).

Betriebliche Altersvorsorge: Keine wirksame Abtretung an die Ehefrau bei der Direktversicherung

Betriebliche Altersvorsorge: Keine wirksame Abtretung an die Ehefrau bei der Direktversicherung

Hat ein Sparkassenmitarbeiter im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge einen Anspruch aus einem Direktversicherungsvertrag, kann seine Ehefrau diese Ansprüche nicht geltend machen, wenn er sie ihr abtritt.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter entschieden, dass die Abtretung unwirksam sei. Hierfür sprächen zwei Gründe:

  • Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung. Ohne eine Zustimmung des Versicherungsnehmers (hier des Arbeitgebers) kann der Versicherte nur über seine Rechte verfügen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.
  • Im Übrigen greifen die Bedingungen für die Altersversorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlicher Banken und Bausparkassen. Diese sehen ein vertragliches Abtretungsverbot vor. Das OLG hielt dieses für wirksam. Es benachteilige weder die Arbeitgeberin des Versicherten noch den Versicherten selbst unangemessen.

Die Entscheidung zeigt, dass bei Versicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge immer der Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss, wenn Ansprüche durch einen Dritten geltend gemacht werden sollen. Ein Einbeziehen des Versicherungsnehmers ist meist unumgänglich (OLG Hamm, 20 U 67/13).

Widerrufs- und Rückgaberecht: Die Waschmaschine des Physiotherapeuten

Widerrufs- und Rückgaberecht: Die Waschmaschine des Physiotherapeuten

Nur wer erkennbar als Verbraucher online Waren bestellt, hat ein Widerrufs- und Rückgaberecht.

Das musste sich ein Physiotherapeut vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Er hatte über das Internet einen Waschautomaten bestellt. In der Eingabemaske hatte er als Kundeninformation „Physiotherapiepraxis“ und darunter seinen Namen mit der Adresse der Praxis im Zentrum von München angegeben. Als Lieferadresse gab er seine Privatadresse an. Im Rahmen der Bestellung verwendete er die E-Mail-Adresse der Physiotherapiepraxis. Die Rechnung bezahlte er per Sofortüberweisung von seinem privaten Konto. Nachdem die Waschmaschine an die Privatadresse ausgeliefert war, erklärte der Physiotherapeut den Widerruf des Geschäfts. Er habe als Privatperson und Verbraucher die Waschmaschine online bestellt und daher ein Widerrufs- und Rückgaberecht. Die Firma wollte die Maschine nicht zurücknehmen. Sie meint, dass dem Kläger kein Widerrufsrecht zusteht. Er habe nicht als Verbraucher und Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Physiotherapiepraxis die Maschine bestellt.

Die Richterin gab dem Waschmaschinenlieferanten recht. Der Kläger habe als Kundennamen nicht seinen Namen, sondern die Physiotherapiepraxis sowie darunter seinen Namen angegeben. Dies sei im Rechtsverkehr so zu verstehen, dass der Vertrag mit der Physiotherapiepraxis abgeschlossen werden soll, deren Inhaber der Kläger sei. Hierfür spreche auch, dass die E-Mail-Adresse der Praxis für die Bestellung verwendet wurde. Da der Kläger bei der abweichenden Lieferadresse die Namensangaben nicht änderte, sei für die Firma nicht erkennbar gewesen, dass es sich nicht um eine weitere Praxisadresse, sondern um die Privatwohnung des Klägers handelte. Auch durch die Bezahlung vom Privatkonto hätten keine Zweifel an dem unternehmerischen Handeln des Klägers aufkommen können. Für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft komme es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, sodass Vorgänge nach dem Vertragsschluss, hier also die Zahlung kurze Zeit darauf, ohne Belang seien (Amtsgericht München, 222 C 16325/13).

Wasserleitung: Wasserversorger kann bei Durchrostung für Wasserschäden beim Kunden haften

Wasserleitung: Wasserversorger kann bei Durchrostung für Wasserschäden beim Kunden haften

Ein Wasserversorgungsunternehmen ist zur ordnungsgemäßen Unterhaltung einer Frischwasserzuleitung beim Abnehmer bis zur Wasseruhr verpflichtet. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach und wird hierdurch im Bereich vor der Wasseruhr ein Schaden verursacht, ist der Versorger auch dann verantwortlich, wenn sich die Schadstelle innerhalb des Anwesens des Geschädigten befindet.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Hauseigentümerin klargestellt, die Schadenersatzansprüche wegen eines Wasserschadens in ihrer Garage geltend gemacht hatte. Dort war es an einem korrodierten Rohr zum Wasseraustritt gekommen. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen. Der Schaden sei innerhalb des Gebäudes entstanden und auf die darin befindliche Anlage zurückzuführen. Auf die Berufung der Eigentümerin hat das OLG eine Haftung des beklagten Wasserversorgungszweckverbands dem Grunde nach festgestellt. Es hat den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe der Klageforderung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Schadstelle sich im Bereich oberhalb des Garagenbodens aber vor der Wasseruhr befunden habe. Dieser Leitungsteil stehe im Eigentum des Zweckverbands. Ihn treffe eine uneingeschränkte Kontroll- und Unterhaltungspflicht. Zumindest bei einem regelmäßig stattfindenden Austausch der Wasseruhr hätte die zuführende Frischwasserleitung von einem Mitarbeiter des Verbands auf ihre Schadhaftigkeit kontrolliert werden können und müssen. Die haftungsrechtliche Verantwortung des Verbands ende erst hinter der Messeinrichtung. Im Bereich vor der Wasseruhr treffe ihn die ausschließliche Verantwortung. Daher könne der Eigentümerin kein Mitverschulden wegen unterlassener eigener Kontrolle vorgeworfen werden (OLG Koblenz, 1 U 1281/12).

Vereinsrecht: Ausschluss aus dem Verein: Betroffener hat Stimmrecht

Vereinsrecht: Ausschluss aus dem Verein: Betroffener hat Stimmrecht

Bei der Abstimmung über den eigenen Ausschluss aus dem Verein darf das betroffene Mitglied mit abstimmen.

Das hat das Kammergericht (KG) Berlin entschieden. Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung auf § 34 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dort ist bestimmt, dass ein Mitglied nicht stimmberechtigt ist, „wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.“ Nach Auffassung des KG ist § 34 BGB aber auf den Ausschluss aus dem Verein nicht anzuwenden. Der Ausschluss sei weder die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Betroffenen noch die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein (KG Berlin, 12 W 73/13).

Reiserücktrittsversicherung: Erkrankung nach Online-Check-In fällt unter Versicherungsschutz

Reiserücktrittsversicherung: Erkrankung nach Online-Check-In fällt unter Versicherungsschutz

Der Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung endet nicht beim Online-Check-in, da damit die Reise noch nicht angetreten ist.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht München. Ein Mann hatte eine Flugreise gebucht und gleichzeitig eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Am Vormittag des Reisetags nutzte er das Angebot der Fluggesellschaft zum sogenannten Online-Check-in. Kurz nachdem er eingecheckt hatte, erkrankte er so schwer, dass er nicht mehr flugfähig war und stornierte den Flug bei der Fluggesellschaft. Nach den Versicherungsbedingungen der Reiserücktrittsversicherung beginnt der Versicherungsschutz mit der Buchung der Reise und er endet mit dem Antritt der Reise. Der Versicherer weigert sich zu zahlen. Er meint, dass mit dem Einchecken die Flugreise angetreten wurde und damit der Versicherungsschutz geendet hat.

Der Richter am Amtsgericht gab jedoch dem Versicherungsnehmer recht: Das klassische Check-In-Verfahren am Flugschalter im Abfertigungsgebäude eines Flughafens diene der Kontrolle von Unterlagen, wie zum Beispiel Pass oder Visum, jedoch vorrangig der Gepäckaufgabe und der Übergabe der Bordkarte. Das Online-Check-in-Verfahren diene dagegen maßgeblich den wirtschaftlichen Interessen der Fluggesellschaften. Mit dem Online-Check-in erkläre der Reisende der Fluggesellschaft gegenüber nur, dass er beabsichtigt, die vertraglich vereinbarte Beförderung durch die Fluggesellschaft abzurufen. Dieser Zeitpunkt sei aber noch nicht der faktische Reiseantritt. Das Gericht ist der Meinung, dass für den Reiseantritt der Reisende zumindest auch faktisch Leistungen der Fluggesellschaft in Anspruch nehmen müsse, die unmittelbar mit der Beförderung verbunden sind. So nehme ein Reisender mit der Aufgabe von Gepäck am Flughafenschalter eine solche Leistung in Anspruch, da dieses Gepäck zum Zweck der Beförderung in den Frachtraum transportiert wird. Weiterhin könne man von einem Reiseantritt ausgehen, wenn der Reisende unter Vorlage seiner Bordkarte den Flugsteig passiert, um das Flugzeug betreten zu können. Das alles sei beim Online-Check-In noch nicht der Fall (Amtsgericht München, 171 C 18960/13).

Reiserecht: Muezzinrufe in der Türkei sind kein Reisemangel

Reiserecht: Muezzinrufe in der Türkei sind kein Reisemangel

Wer eine Reise in die Türkei unternimmt, muss damit rechnen, dass Muezzinrufe von Moscheen zu hören sind.

Diese eigentlich selbstverständliche Feststellung musste das Amtsgericht Hannover im Fall eines Reiseunternehmens treffen, das wegen eines angeblichen Reisemangels von einem Urlauber verklagt worden war. Dieser hatte eine 14-tägige Flugpauschalreise nach Doganbey in der Türkei für sich und seine Partnerin für 2258 EUR gebucht. Er bemängelte, dass sich in der Nähe des Hotels eine Moschee befunden und der Muezzin beginnend ab 6.00 Uhr morgens, verstärkt durch Lautsprecher, mehrmals täglich für ca. 5 Minuten zum Gebet gerufen habe. Darin sah er einen Reisemangel und verlangte 1.161 EUR Schadenersatz von dem Reiseunternehmen.

Das Amtsgericht sah das jedoch anders. Es stellte fest, dass Muezzinrufe in der Türkei landestypisch seien, vergleichbar mit Kirchenglockengeläut in einem christlichen Land. Ein Reisemangel sei darin nicht zu sehen. Außerdem sei der Reisebeschreibung zu entnehmen gewesen, dass sich das Hotel im Ortszentrum von Doganbey befindet. Daher hätte der Urlauber mit landestypischen Geräuschen rechnen müssen (Amtsgericht Hannover, 559 C 44/14).

Haftungsrecht: Richtige Rutschanleitung und -haltung sind bei Schwimmbadrutschen wichtig

Haftungsrecht: Richtige Rutschanleitung und -haltung sind bei Schwimmbadrutschen wichtig

Eine wellenförmige Schwimmbadrutsche muss mit deutlichen Hinweisen zur richtigen Rutschhaltung beschildert werden, wenn die richtige Rutschhaltung zur Vermeidung von Unfall- und Verletzungsrisiken geboten ist.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 22-jährigen Frau entschieden. Diese hatte in einem Freibad eine wellenförmige Rutsche benutzt. Dabei war sie verunfallt und hatte sich eine Berstungsfraktur an der Lendenwirbelsäule zugezogen. Vom Betreiber des Schwimmbads verlangte sie nun Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dazu hat sie behauptet, die Rutsche sei in ihrer Formgebung fehlerhaft. Die Wellenform berge die – sich bei ihrem Unfall realisierte – Gefahr, dass Nutzer abheben und sich dann beim Aufkommen auf der Rutschbahn verletzen könnten. Dies würden auch weitere Rutschunfälle anderer Nutzer bestätigen. Unstreitig sei an der Rutsche ein die Gefahr des Abhebens ansprechender bildlicher Warnhinweis nicht vorhanden gewesen. Dieser sei erforderlich gewesen und hätte sie, so die Klägerin, vom Benutzen der Rutsche abgehalten.

Die Schadenersatzklage blieb vor dem OLG jedoch erfolglos. Die Richter sahen keine Pflichtverletzung des Betreibers. Die Rutsche habe den sicherheitstechnischen Anforderungen der einschlägigen DIN-Vorschriften genügt. Der infrage stehende Rutschtyp weise kein erhöhtes Gefährdungspotenzial auf, das über das übliche Risiko bei der Benutzung einer solchen Anlage hinausgehe und vom Benutzer nicht ohne Weiteres erkennbar sei. Die Gefahren seien vermeidbar, wenn der Nutzer die an der Rutsche angebrachten Benutzerhinweise beachte. Das gelte auch unter Berücksichtigung der weiteren Unfälle, die sich im Sommer 2009 auf der Rutsche ereignet hätten. Werde in den durch die Rutschhinweise vorgegebenen Rutschpositionen – sitzend und nach vorne vorgebeugt – gerutscht, sei ein ungewolltes Abheben physikalisch nicht möglich. Erst wenn der Nutzer – den Rutschhinweisen nicht mehr entsprechend – eine aufrechte Sitzhaltung einnehme, komme er auf einer Welle in eine ungünstige Position. Die Beine würden angehoben, die Füße flögen hoch, sodass der Nutzer in eine Rückenlage gerate und sich dann unter unglücklichen Umständen auch verletzen könne. Mit einer den vorhandenen Benutzerhinweisen entsprechenden Rutschposition seien die Verletzungen der Klägerin nicht zu erklären (OLG Hamm, 9 U 13/14).

Autokauf: Rücktritt vom Pkw-Kaufvertrag bei einem Unfallwagen

Autokauf: Rücktritt vom Pkw-Kaufvertrag bei einem Unfallwagen

Wird ein Pkw im Kaufvertrag als unfallfrei bezeichnet, kann der Käufer die Rückabwicklung des Vertrags verlangen, wenn der Wagen tatsächlich bereits in zwei Unfälle verwickelt war.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Coburg im Fall einer Frau, die bei einem Kfz-Händler einen gebrauchten Audi A4 für 6.500 EUR gekauft hatte. In dem Kaufvertrag war schriftlich eingefügt „unfallfrei“. Weiterhin hieß es, dass dem Verkäufer „auf andere Weise Unfallschäden“ nicht bekannt seien. Einige Zeit nach dem Kauf erklärte die Käuferin unter Berufung auf einen Unfall des Autos den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte eine Rückabwicklung. Sie behauptete, dass der gekaufte Audi einen massiven Unfallschaden erlitten hatte. Eine ordnungsgemäße Reparatur sei nicht erfolgt. Deswegen wollte sie ihren Kaufpreis in Höhe von 6.500 EUR zurück, entgangene Zinsen und Ersatz für notwendige Verwendungen von 1.150 EUR. Der Händler verteidigte sich damit, dass das Auto keinen Unfall gehabt hätte. Es seien nur Schäden durch Kratzer und Dellen am Kotflügel vorhanden gewesen. Dies habe die Käuferin gewusst.

Das LG gab der Klage statt. Es stellte fest, dass der Audi einen erheblichen Unfallschaden erlitten hatte. Lediglich bei geringfügigen ausgebesserten Blechschäden und „Schönheitsfehlern“ dürfe von Unfallfreiheit gesprochen werden. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass das Auto mindestens zwei Unfälle erlitten hatte. Ein Vorbesitzer schilderte einen großen Unfall. Deshalb durfte die Käuferin den Rücktritt erklären. Der Händler hatte eine Garantie für die Beschaffenheit des Autos – hinsichtlich der Unfallfreiheit – übernommen. Diese Erklärung war auch schriftlich in den Kaufvertrag aufgenommen worden. Daher kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Händler in bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache „Unfallfreiheit“ übernommen hatte. Weil diese nicht vorlag, könne die Käuferin den Kaufpreis von 6.500 EUR sowie Zinsen hierauf herausverlangen. Auch die von der Käuferin vorgelegten Rechnungen über Arbeiten zur Erhaltung und Wiederherstellung oder Verbesserung des streitgegenständlichen Autos in Höhe von 1.150 EUR bekam sie ersetzt. Anrechnen lassen musste sie sich aber die Vorteile, die sie durch den Gebrauch des Autos gezogen hatte. Diese Nutzungsvergütung wird aus den gefahrenen Kilometern errechnet. Da die Käuferin diesen Abzug bereits in ihrer Berechnung zur Klage vorgenommen hatte, war sie vollständig erfolgreich (LG Coburg, 41 O 555/13).

Reiserecht: Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätung

Reiserecht: Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätung

Nach der Fluggastrechteverordnung der EU haben Fluggäste bei Annullierung des Flugs oder bei größeren Flugverspätungen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die üblicherweise nicht im Machtbereich der Fluggesellschaft liegen.

Auf diese Grundsätze wies das Amtsgericht Hannover in zwei Rechtsstreitigkeiten um Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätungen hin. In einem Fall war das Flugzeug von Köln/Bonn nach Fuerteventura am 4.3.2014 statt um 11.55 Uhr um 16.30 Uhr gestartet und um 20.14 Uhr, mit 3 Stunden, 44 Minuten Verspätung gelandet. In dem anderen Fall war das gleiche Flugzeug von Fuerteventura nach Köln/Bonn am 4.3.2014 statt um 17.25 Uhr um 21.35 Uhr gestartet und um 2.20 Uhr, mit 3 Stunden, 25 Minuten Verspätung gelandet. Die Parteien stritten insbesondere darüber, ob extreme Witterungsbedingungen, die am Vortag dazu führten, dass ein Flug von Stuttgart nach Arecife nach Fuerteventura umgeleitet wurde, auch am nächsten Tag noch als außergewöhnlicher Umstand zur Rechtfertigung einer Verspätung gelten könne.

Das Gericht hat festgestellt, dass Verspätungen, die in dem Umlauf des Flugzeugs am gleichen Tag aufgrund außergewöhnlicher Umstände auftreten, einen Ausgleichsanspruch ausschließen können. Wenn allerdings die Verspätung aufgrund einer entschuldigten Verspätung aus dem Vorumlauf des Vortags resultiere, sei dies kein außergewöhnlicher Umstand mehr. Takte die Fluggesellschaft aus wirtschaftlichen Erwägungen die Auslastung der Maschinen so eng hintereinander, dass selbst einen Tag vorher auftretende Verzögerungen nicht mehr ausgeglichen werden könnten, dann habe die Fluggesellschaft nicht mehr alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Verspätungen zu vermeiden. Diese Verspätungen lägen dann nicht mehr in den nicht zu kalkulierenden Witterungsverhältnissen. Vielmehr seien sie allein in dem wirtschaftlich ausgerichteten Planungsverhalten des Luftfahrtunternehmens begründet. Das Gericht sprach den Klägern daher jeweils 800 EUR Ausgleichszahlung zu (Amtsgericht Hannover, 538 C 11519/13 und 565 C 850/14).

Unfallversicherung: Sportler genießen Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigte

Unfallversicherung: Sportler genießen Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigte

Auch wenn sie keine Vergütung erhalten, sind Sportler als „Wie-Beschäftigte“ in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der sportliche Einsatz über das hinausgeht, was sich aus den mitgliedschaftlichen Verpflichtungen ergibt.

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg begründete damit den Unfallversicherungsschutz einer Handballamateurspielerin der 2. Bundesliga, die sich beim Training eine Verletzung zugezogen hatte.

Hintergrund: Ob Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuch VII besteht, hängt davon ab, ob das Vereinsmitglied wie ein in einem Arbeitsverhältnis Stehender tätig wird und die Arbeitsleistungen nicht nur auf Mitgliedspflichten beruhen. Bei einem Mannschaftssportler ist ein Beschäftigungsverhältnis – und eine entsprechende weisungsgebundene Eingliederung – gegeben, wenn er sich gegenüber seinem Sportverein zur Erbringung sportlicher Tätigkeiten nach Weisung des Vereins verpflichtet. Das gilt auch, wenn er nur Auslagenersatz erhält, so das LSG. Für eine Wie-Beschäftigung spricht nach Ansicht des LSG das Vorliegen folgender Kriterien:

  • Der Sport wird auf Leistungssportniveau betrieben.
  • Der Verein erzielt mit dem Einsatz der Sportler über Sponsoring wirtschaftliche Einnahmen.
  • Er verpflichtet die Sportler zur Teilnahme an Fernseh-, Rundfunk-, Presse- und Werbeveranstaltungen des Vereins und seiner Sponsoren.
  • Die Sportler übertragen Persönlichkeitsrechte an den Verein und verpflichten sich, keine Verträge mit anderen Werbepartnern zu schließen.
  • Etwaige – aus Öffentlichkeitsarbeit und Werbung erzielte – Erlöse stehen ausschließlich dem Verein zu.

(LSG Baden-Württemberg, L 8 U 1324/13).

 

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