Berufliche Altersgrenze für Vermessungsingenieure ist verfassungsgemäß
Benachteiligungen in Bezug auf die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit sind verboten.
Zudem sind auch verboten, Benachteiligungen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg.
Eine berufliche Altersgrenze für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure von 70 Jahren ist verfassungsgemäß. Dies gilt trotz dessen, dass es sich um ein Differenzierungskriterium handelt, dass direkt an das Alter des Beschäftigten anknüpft und dem Einflussbereich des Betroffenen entzogen ist. Demnach entschied das Gericht, dass die Benachteiligung aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist, da sie ein legitimes Ziel verfolgt, geeignet und angemessen ist, dieses Ziel zu erreichen. Es bestände die Gefahr, dass ein Vermessungsingenieur, der die Altersgrenze von 70 Jahren erreicht habe, nicht mehr die Gewähr dafür bietet, allen Anforderungen seines Berufes vollumfänglich gerecht zu werden und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht mehr jederzeit ausgeschlossen werden kann.
Eine berufliche Altersgrenze für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure von 70 Jahren ist verfassungsgemäß. Dies gilt trotz dessen, dass es sich um ein Differenzierungskriterium handelt, dass direkt an das Alter des Beschäftigten anknüpft und dem Einflussbereich des Betroffenen entzogen ist. Demnach entschied das Gericht, dass die Benachteiligung aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist, da sie ein legitimes Ziel verfolgt, geeignet und angemessen ist, dieses Ziel zu erreichen. Es bestände die Gefahr, dass ein Vermessungsingenieur, der die Altersgrenze von 70 Jahren erreicht habe, nicht mehr die Gewähr dafür bietet, allen Anforderungen seines Berufes vollumfänglich gerecht zu werden und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht mehr jederzeit ausgeschlossen werden kann.
Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg, Urteil VGH Baden Wuerttemberg 9 S 2567 17 vom 26.02.2019