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Kein berechtigtes Interesse an der Einsicht ins Grundbuch bei beabsichtigten Rückschlüssen auf die Betreuungsbedürftigleit des Eigentümers

Wer Einsicht in ein Grundbuch erlangen will, muss hierzu zunächst ein berechtigtes Interesse aufzeigen, welches rechtlicher, wirtschaftlicher oder rein tatsächlicher Natur sein kann.


Ein berechtigtes Interesse hat das OLG München in dem Fall abgelehnt, in dem ein Sohn zur Klärung des Verdachts der Ausnutzung der Hilfsbedürftigkeit seines Vaters Einsicht in das Grundbuch verlangte. Der sich nicht mehr bei bester Gesundheit befindende Vater war Eigentümer eines Anwesens, in dem er seinen Lebensabend verbringen wollte und befand sich nun entgegen seiner ursprünglichen Pläne auf Wohnungssuche. Der Sohn hatte den Verdacht, dass der Vater sein Anwesen einer seiner Töchter übertragen habe, ohne sich ein lebenslanges Wohnrecht zu sichern und dies unter Ausnutzung einer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit bzw. einer erheblichen Willensschwäche geschehen war und dem wirklichen Willen des Vaters widersprach. Er hatte den Verdacht, das eine Betreuungsbedürftigkeit des Vaters vorliegt und wollte im Falle einer Bestätigung dieses Verdachts, durch eine Verfügung über das Anwesen des Vaters, Maßnahmen zur Unterstützung seines Vaters treffen.
Das OLG München lehnte ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch ab, da sich nach der Ansicht des Gerichts aus der Feststellung, ob der Vater noch als Eigentümer seines Anwesens eingetragen ist bzw. ein Wohnrecht vorbehalten ist, keine Rückschlüsse auf eine Hilfsbedürftigkeit, Übervorteilung oder finanzielle Schwierigkeiten des Vaters ziehen lassen.

(Die Entscheidung des Gerichts stellt jedoch keinen Regelfall dar, mithin wird ein solcher Sachverhalt von anderen Gerichten durchaus gegenteilig beurteilt)
 
Oberlandesgericht München, Urteil OLG Muenchen 34 Wx 253 11 vom 22.06.2011
Normen: GBO § 12 I
[bns]
 

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