Sachverständigengutachten nur bei hinreichenden Hinweisen für einen Betreuungsbedarf
Das Gericht ist nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet.
Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nicht zwingend erforderlich.
Das Gericht hat vor der Anordnung der Gutachtenerstattung zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt, zumal bereits die Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung einer möglichen Betreuungsbedürftigkeit eine stigmatisierende Wirkung haben kann, wenn Dritte von ihr Kenntnis erlangen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Betreuerbestellung können sich etwa aus der obligatorischen Anhörung der Betreuungsbehörde ergeben, die möglichst vor der Gutachtenserstellung erfolgen soll. Hinweise können sich zudem daraus ergeben, dass das Gericht den Betroffenen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vor der Einholung des Gutachtens über die beabsichtigte Einholung informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss.
Das Gericht hat vor der Anordnung der Gutachtenerstattung zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt, zumal bereits die Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung einer möglichen Betreuungsbedürftigkeit eine stigmatisierende Wirkung haben kann, wenn Dritte von ihr Kenntnis erlangen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Betreuerbestellung können sich etwa aus der obligatorischen Anhörung der Betreuungsbehörde ergeben, die möglichst vor der Gutachtenserstellung erfolgen soll. Hinweise können sich zudem daraus ergeben, dass das Gericht den Betroffenen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vor der Einholung des Gutachtens über die beabsichtigte Einholung informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 370 14 vom 18.03.2015
Normen: BGB § 1896 Abs. 1 a; FamFG §§ 26, 280 Abs. 1 S. 1