Einscannen genügt dem Unterschriftenerfordernis
Eine Beschwerdeschrift ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten PDF-Datei vorliegt, die die vollständige Beschwerdeschrift enthält.
Ist die Datei durch Einscannen eines handschriftlich unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis genügt.
Das Erfordernis der Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen.
Das Erfordernis der Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 424 14 vom 18.03.2015
Normen: FamFG §§ 14 Abs. 2, 64 Abs. 2; ZPO § 130 a