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Einwilligung des Samenspenders in eine Adoption durch den nicht leiblichen Vater

Die Einwilligung des möglichen leiblichen Vaters in eine Adoption ist nur erforderlich, wenn dieser durch eine entsprechende Glaubhaftmachung am Adoptionsverfahren mitwirkt.

Nur dann ist er vom Familiengericht am Verfahren zu beteiligen.
Vater in diesem Sinne kann auch ein Samenspender sein.

Das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einnehmen zu können, ist verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht vom Verfahren benachrichtigt werden muss, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen.

Von einer Benachrichtigung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es aufgrund der umfassend aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des möglichen leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Das ist der Fall, wenn dieser auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse von vornherein verzichtet hat.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 473 13 vom 18.02.2015
Normen: BGB § 1747 Abs. 1 S. 2, Abs. 4; LPartG § 9 Abs. 7; FamFG § 188
[bns]
 

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