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Berechnung des Versorgungsausgleichs muss geschlechterunabhängig erfolgen

Will ein Ehegatte Beschwerde gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs einlegen, so muss er darlegen, dass die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs in seine Rechtsstellung eingreift und dies in einer Weise erfolgt, die dem Gesetz nicht entspricht.

Es reicht nicht aus, dass die Ehegatten lediglich irgendein Interesse an der Änderung des Versorgungsausgleichs haben.

Bei der internen Teilung eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bestehen keine grundlegenden rechtlichen Bedenken gegen die von der VBL zur Bestimmung des Ausgleichswerts praktizierte Verfahrensweise, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts - gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten - auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte zurückzurechnen.
Bei der Berechnung der Ausgleichspflichtigen Anrechte des Versorgungsausgleichs führt die Verwendung von geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Barwertfaktoren für Männer und Frauen bei der Umrechnung bzw. Zurückrechnung von versicherungsmathematischen Barwerten zu einer mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 697 13 vom 08.03.2017
Normen: VersAusglG §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 11 Abs. 1, 47 Abs. 4; FamFG § 59
[bns]
 

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