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Zu Unrecht von der Mutter bezogener Unterhaltsvorschuss entbindet den Vater gegebenenfalls trotzdem nicht von seiner Regresspflicht

Hat ein unterhaltsberechtigtes Kind für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über.


Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen.

Leistet eine Behörde zu Unrecht Unterhaltsvorschussleistungen, weil die Kindesmutter geheiratet hat und dies der Behörde nicht mitgeteilt hat, so geht der Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater trotzdem auf die den Unterhaltsvorschuss leistende Behörde über. Wurde von Seiten der Behörde sogar schon in Unkenntnis der Heirat der Kindesmutter ein Titel gegen den Kindesvater ausgebracht, so besteht die Gefahr, dass der Kindesvater in Regress auf den geleisteten Unterhaltsvorschuss genommen wird, obwohl die Kindesmutter die Unterhaltsvorschussleistungen zu Unrecht bezogen hat. Sowohl Kindesmutter als auch Kindesvater haften dann als Gesamtschuldner auf den geleisteten Unterhaltsvorschuss.

Die Kindesmutter haftet der Behörde gegenüber aus einen selbstständigen Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts.

Die Behörde ist unter Umständen nicht verpflichtet, zunächst die Kindesmutter auf Erstattung der Unterhaltsvorschüsse in Anspruch zu nehmen und erst im Anschluss den Kindesvater. Insbesondere ist der Regressanspruch gegen den Kindesvater zivilrechtlicher Natur und der Schadensersatzanspruch gegen die Kindesmutter öffentlich rechtlicher Natur, so dass beide Ansprüche gleichrangig nebeneinander stehen und der Regressanspruch gegen den Kindesvater nicht zwingend nachrangig zu realisieren ist.

Zudem handelt es sich bei dem zivilrechtlichen Anspruch originär um einen solchen des Kindes, dem auch die Vorausleistung nach dem UVG zugeflossen ist. Ob dieser die Kindesmutter dann seinerseits in Regress nehmen kann, bleibt gesondert zu prüfen.
 
OVG Sachsen, Urteil OVG Sachsen 5 B 553 04 vom 17.11.2005
Normen: § 5 UVG
[bns]
 

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