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Interessen des Betreuten sind bei der Betreuerbestellung zu beachten

Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.


Der Mitarbeiter eines Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist, darf nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde. Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. Grundsätzlich muss eine Interessenkollision der betreuenden Person ausgeschlossen werden.

Der zu Betreuende kann eine Volljährige Person vorschlagen, die die Betreuung übernehmen soll. Diesem Vorschlag ist zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden.

Bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 558 19 vom 08.04.2020
[bns]
 

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