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Betreuender Elternteil entscheidet über die Notbetreuung

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

Angesichts der veränderten schulischen Rahmenbedingungen während der Coronapandemie erlangt die Frage der Beschulungsform eine gesteigerte Relevanz und kann jedenfalls temporär als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung behandelt werden.

Die Entscheidungsbefugnis ist regelmäßig dann auf denjenigen Elternteil zu übertragen, der maßgeblich mit der Betreuung betraut ist.

Die Kinder deren Eltern die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Notbetreuung erfüllen, sind zudem nach Ansicht des Gerichts in der augenblicklichen Lage privilegiert, mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder in der Notbetreuung lediglich verwahrt, nicht aber gefördert werden".
 
Amtsgericht Aachen, Urteil AG Aachen 220 F 136 20 vom 15.05.2020
[bns]
 

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