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Pflichtteilsberechtigter kann Korrektur des Nachlassverzeichnisses verlangen

Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.


Der Pflichtteilsberechtigte kann auch verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird.

Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung bzw. Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch dann verlangen, wenn dieses wegen unterbliebener Mitwirkung des Erben teilweise unvollständig ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 193 19 vom 20.05.2020
Normen: § 2314 BGB
[bns]
 

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