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Die Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber einem Kind erlischt nicht dadurch, dass der Unterhaltspflichtige den Haushalt in der neu eingegangenen Ehe führt.
Bei der Scheidung sind auch freiwillig nachgezahlte Rentenbeiträge beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
Eine Ehegatte hat gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch bezüglich Abhebungen vom gemeinsamen Konto, sofern keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht.
Werden Kinder erst mehrere Jahre nach ihrer Geburt getauft, können sie auch dann die Anerkennung ihres Taufnamens als Vornamen verlangen.
Der für die Ehe gewählte gemeinsame Nachname kann nach der Scheidung nicht zurück gefordert werden.
Eine Vaterschaftsanfechtung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des objektiven Verdachtes möglich.
Der nach der Trennung der Ehe stattfindende Versorgungsausgleich kann nur bei extrem kurzen Ehen ohne besondere vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.
Ein Elternteil mit eingeschränktem Umgangsrecht hat keinen Anspruch darauf, dass der andere Elternteil ein Tagebuch über die Lebensführung der Kinder führt.
Eine Einschränkung des elterlichen Umgangsrechts mit einem gemeinsamen Kind kann nicht alleine aus der Angst erfolgen, das Kind könnte durch den anderen Elternteil entführt werden.
Das alleinige Sorgerecht für gemeinsame Kinder kann in vollem Umfang nicht alleine aufgrund der großen Entfernung eines Elternteils gegenüber den Kindern zuerkannt werden.
 

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