Eine vertragswidrige Einstellung der Kaltwasser- und Entwässerungskosten in die Wärmekostenabrechnung durch den Vermieter ist zulässig

Der Vermieter ist zur einseitigen Umgliederung der Betriebskostenpositionen auf einen verbrauchsbezogenen Abrechnungsmaßstab berechtigt.

Insbesondere können verbrauchsabhängige Kosten in den Abrechnungskreis der Wärmekosten einbezogen werden, wenn dadurch die Zahl der notwendigen Ablesetermine reduziert wird und die Kosten gesenkt werden.

Eine vertragswidrige Einstellung der Kaltwasser- und Entwässerungskosten in die Wärmekostenabrechnung ändert nichts an dem fälligen Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Begleichung der Nachforderung aus der Abrechnung. Eine vertragswidrige Einstellung der Kaltwasser- und Entwässerungskosten in die Wärmekostenabrechnung begründet lediglich einen inhaltlichen Fehler, der einen Anspruch auf Korrektur der Abrechnung begründet.

Dem Korrekturanspruch kann der Mieter dem Vermieter Einredeweise entgegenhalten. Ein etwaiger Korrekturanspruch des Mieters erfordert jedoch, dass der Mieter die Abrechnung nicht ohne Weiteres mittels eines Taschenrechners korrigieren kann und sich der Fehler unter keinen denkbaren Aspekt auswirken kann.
 
Landgericht Itzehoe, Urteil LG Itzehoe 9 S 73 09 vom 24.09.2010
Normen: BGB §§ 126 b, 259, 556, 556 a II analog; HeizkostenVO § 9 II
[bns]
 

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