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Auskunftspflicht der Mutter auf Nennung des leiblichen Vaters

Einem ,,Scheinvater‘‘ steht kein Anspruch gegen die Kindsmutter auf Nennung des leiblichen Vaters zu, solange er seine Vaterschaft nicht erfolgreich vor Gericht angefochten hat.



Dies gilt selbst dann, wenn im Verfahren durch ein Abstammungsgutachten bereits geklärt ist, dass er nicht biologischer Vater des Kindes ist. Denn bei einem solchen handelt es sich lediglich um eine ,,rechtsfolgenlose Klärung der Abstammungsverhältnisse‘‘, die keine familienrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht.

Konsequenz daraus ist, dass er bis zur erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt bleibt.

 
Oberlandesgericht Jena, Urteil OLG JN 1 WF 353 10 vom 02.11.2010
Normen: §§ 242, 1598a, 1607 IV
[bns]
 

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