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Bezugsberechtigung für das Kindergeld führt nicht zu einer über 600 Euro liegenden Beschwer

Aus der Ablehnung eines Antrags auf Bestimmung zum Bezugsberechtigten für das Kindergeld ergibt sich für den Antragsteller in der Regel kein über 600 Euro hinausgehender Wert des Beschwerdegegenstandes.


Bezieht wie regelmäßig der Elternteil das Kindergeld, in dessen Obhut sich das Kind befindet, so kommt dem anderen Elternteil das hälftige Kindergeld dadurch zugute, dass dieser in entsprechender Höhe vom Kindesunterhalt entlastet wird.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 555 12 vom 20.01.2014
Normen: FamFG §§ 61 Abs. 1, 231 Abs. 2; EStG § 64 Abs. 2 S. 3
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