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Nicht miteinander verheiratete Stiefeltern dürfen adoptieren

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat muss die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirken.

Niemand darf daher wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Ebenfalls darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Es ist daher auch verfassungswidrig, nicht miteinander verheirateten Elternteilen, die Adoption des jeweiligen Stiefkindes zu verbieten.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Benachteiligung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien gegenüber Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien nicht zu rechtfertigen ist, indem die Adoption von Stiefkindern nur mit einander verheirateten Stiefeltern erlaubt wird.

Die Adoption ist für die Persönlichkeitsentfaltung von großer Bedeutung und betrifft wesentliche Grundrechte des Kindes, welches den Personenstand der Eltern nicht beeinflussen kann. Insbesondere rechtfertigt heutzutage nichts mehr die Annahme, dass die Paarbeziehung innerhalb einer nichtehelichen Stiefkindfamilie typischerweise besonders fragil wäre.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 1 BvR 673 17 vom 26.03.2019
[bns]
 

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