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Stadt muss bei Mietsenkungsverfahren qualifizierten Mietpreisspiegel vorlegen

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Will die Stadt ein Mietsenkungsverfahren durchsetzen, so muss sie ein schlüssiges Konzept in Form eines qualifizierten Mietpreisspiegels vorlegen, aus dem vergleichbare Wohnungen hervorgehen.
 
Landessozialgericht Essen, Urteil LSG NW L 21 AS 477 17 vom 14.02.2020
[bns]
 

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