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Kindergeld kann bei der vollstationären Jugendhilfe eingesetzt werden

Das Kindergeld, das ein Vollwaise bezieht, der in einer Einrichtung der vollstationären Jugendhilfe lebt, ist als zweckgleiche Leistung im Rahmen der Kostenbeteiligung für eine vollstationäre Jugendhilfe einzusetzen.


Der Zweck des staatlichen Kindergeldes erstreckt sich bei Vollwaisen lediglich auf die Unterhaltssicherung. Das Kindergeld kann daher als Kostenbeteiligung eingesetzt werden, da die Heimunterbringung ebenfalls schon der Unterhaltssicherung dient und zwischen den jugendhilferechtlichen Leistungen und dem Kindergeld Zweckidentität vorliegt.

Das Kindergeld dient dann ausschließlich der Unterhaltssicherung.

Die Jugendhilfe solle eine auf längere Zeit angelegte Lebensform garantieren und den Jugendlichen auf ein selbstständiges Leben vorbereiten.
 
Verwaltungsgericht München, Urteil VG Muenchen M 18 K 17 vom 16.01.2019
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