Nicht abgeholtes Kündigungseinschreiben geht zu Lasten des Arbeitgebers
Ein Benachrichtigungszettel für ein bei der Post liegendes Einschreiben reicht nicht für den fristgerechten Zugang einer Kündigung aus.
Via Einschreiben kündigte ein Arbeitgeber einer Pflegekraft fristlos. Trotz eines Benachrichtigungszettels der Post holte sie das Übergabe-Einschreiben jedoch nicht bei der Post ab, die Kündigungsfrist verstrich. In dem gerichtlichen Verfahren stritten die beiden Parteien über die Frage, ob der Einwurf der Benachrichtigung für den fristgerechten Zugang ausreicht.
Das Gericht entschied zu Gunsten der Arbeitnehmerin und führte aus, dass eine Benachrichtigung den Empfänger nur über das Vorliegen eines Einschreibens informiert. Details zum Absender oder Inhalt des Schreibens enthält es hingegen nicht. Auch kann der Arbeitnehmerin nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte den Zugang der Kündigung bewusst vereitelt. Die unterlassene Abholung ändert an dieser Wertung nichts. Denn im Zeitpunkt der Benachrichtigung musste sie auch nicht mit ihrer Entlassung bzw. dem Zugang eines diesbezüglichen Schreibens rechnen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LAG RP 10 Sa 156 11 vom 04.08.2011
Normen: §§ 130 I, 242, 626 BGB