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Kündigung in der Elternzeit bei Betriebsstilllegung

Wird ein Betrieb während der Elternzeit der Arbeitnehmerin endgültig stillgelegt, so kann ihr in der Regel gekündigt werden.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erklärte die Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber, dass sie ein Kind erwarten würde und im Anschluss an den Mutterschutz für drei Jahre in Elternzeit gehen würde. Ende 2006 wurde der Betrieb stillgelegt, im Januar 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Da die Kündigung während der Elternzeit nur unter engen Voraussetzungen möglich ist, beantragte der Insolvenzverwalter dementsprechend die Entlassung der Frau und erhielt durch den Freistaat Bayern die entsprechende Genehmigung. Als Bedingung für die Entlassung bestand von dessen Seite die Forderung, dass diese erst mit dem Ende der Elternzeit oder der Löschung des Betriebs aus dem Handelsregister ihre Wirksamkeit entfalten sollte. Mit dieser Einschränkung unzufrieden klagte der Verwalter und erhielt die entsprechende Bestätigung seiner Auffassung durch das Bundesverwaltungsgericht.

Nach der entsprechenden Norm im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist eine Entlassung während der Elternzeit nur ausnahmsweise in besonderen Fällen zulässig. Die dauerhafte Betriebsstillegung sei ein solcher wichtiger Grund, der zur Kündigung berechtigt. Die entscheidende Stelle machte fehlerhaft von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch, indem sie die Entlassung nur unter Auflagen zuließ.
 
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVerwG 5 C 32 08 vom 30.09.2009
Normen: § 18 I BEEG
[bns]
 

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