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Zur Strafbarkeit von Beschneidungen

Die religiös motivierte Beschneidung eines nicht einwilligungsfähigen Jungen durch einen Arzt ist strafbar.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Landgericht Köln und löste damit einen Sturm der Entrüstung bei muslimischen und jüdischen Bürgern aus. Der Entscheidung zugrunde lag die Beschneidung eines vierjährigen Jungen durch einen niedergelassenen Allgemeinmediziner, ohne das für diese eine medizinische Notwendigkeit bestand. Die muslimischen Eltern hatten der Beschneidung vorab zugestimmt.

In einem ersten Verfahren vor dem Amtsgericht war der Arzt vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen worden, da das Gericht die elterliche Zustimmung als wirksam und im Interesse des Kindeswohls erachtete. Bei der Beschneidung würde es sich um ein traditionelles Vorgehen vor dem Hintergrund der religiösen und kulturellen Zugehörigkeit handeln, welche im Ergebnis auch einer Stigmatisierung des Kindes vorbeugen würde. Deshalb sei die Maßnahme gerechtfertigt gewesen.

Das in zweiter Instanz mit der Entscheidung befasste Landgericht wertete den Sachverhalt jedoch anders und sah den Tatbestand der einfachen Körperverletzung verwirklicht.

Dabei wog das Gericht die Religionsfreiheit der Eltern und ihr Erziehungsrecht mit dem Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit ab. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Maßnahme entgegen der Auffassung des Amtsgerichts eine Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen würde. Den Eltern sei zuzumuten, mit dem Ritual solange zu warten, bis sich das Kind von sich aus für oder gegen eine Beschneidung entscheiden kann.

Dem Umstand, dass das Gericht den Arzt nicht verurteilte, da er bei der Durchführung der Maßnahme von der Rechtmäßigkeit seines Handelns ausging, fand in Anbetracht der Brisanz dieses Urteils nur geringe öffentliche Beachtung.
 
Landgericht Köln, Urteil LG K 151 Ns 169 11 vom 07.05.2012
Normen: § 223 StGB
[bns]
 

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